Urteil des BVerwG vom 03.03.2004

Wiederholung, Ausreise, Vorrang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 175.03
VGH 12 UE 898/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 10. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (VersR 69, 58) abgewichen, wonach in der Regel der Vor-
trag der Partei Vorrang gegenüber dem Vortrag eines Prozessbevollmächtigten ha-
be. Hierauf kann eine Revisionszulassung wegen Divergenz schon deshalb nicht
gestützt werden, weil diese nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt.
Eine Abweichung von Entscheidungen anderer Bundesgerichte begründet daher
keine Divergenz. Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die
Berufungsentscheidung auf der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs beruht. Der Vorwurf der Abweichung bezieht sich auf die
Ausführungen des Berufungsgerichts, die das von der Klägerin vorgetragene indivi-
duelle Verfolgungsschicksal vor der Ausreise aus der Türkei betreffen und dieses
Vorbringen wegen verschiedener nicht miteinander vereinbarer Darstellungen als
insgesamt unglaubhaft bewerten (UA S. 30 bis 34). Die Beschwerde setzt sich nicht
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damit auseinander, dass das Berufungsgericht in einer zweiten, selbständig tragen-
den Begründung die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Über-
griffe auf ihre körperliche Integrität und Würde als wahr unterstellt, gleichwohl aber
eine Vorverfolgung der Klägerin verneint hat, weil sie der Wiederholung solcher
Übergriffe außerhalb ihrer Heimatregion - namentlich in Istanbul - habe ausweichen
können (UA S. 35). Weshalb es angesichts dieser zweiten selbständig tragenden
Begründung noch entscheidungserheblich auf die mit der Divergenzrüge allein an-
gegriffene erste Begründung ankommen soll, lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Weitere Rügen hat die Beschwerde nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig