Urteil des BVerwG vom 17.04.2003

Entziehen, Kenntnisnahme, Rüge, Lokal

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 174.02
OVG 4 L 356/94
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 4. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den gel-
tend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels durch
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Sie meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers
über seine individuelle Verfolgung in der Türkei nicht für un-
glaubhaft halten dürfen, ohne den Kläger zu den behaupteten
Widersprüchen in seinem Vorbringen - die im Übrigen in dem an-
gefochtenen Beschluss auch nicht im Einzelnen aufgeführt sei-
en - zu befragen und anzuhören oder zumindest darauf hinzuwei-
sen, dass es die vom Bundesamt aufgeführten Widersprüche für
erheblich halte. Außerdem hätte das Berufungsgericht bei der
Annahme einer inländischen Fluchtalternative im Westen der
Türkei auch die Geschichte des Heimatdorfes des Klägers und
das politische Handeln seiner Verwandten berücksichtigen müs-
sen.
- 3 -
Mit diesem Vorbringen ist der geltend gemachte Verfahrensman-
gel nicht aufgezeigt. Selbst wenn das Berufungsgericht, wie
von der Beschwerde behauptet, im Rahmen der Beurteilung des
Verfolgungsvortrags des Klägers als unglaubhaft verfahrensfeh-
lerhaft vorgegangen sein sollte, fehlt es in der Beschwerdebe-
gründung an der erforderlichen Darlegung, dass die Entschei-
dung hierauf beruht. Denn das Berufungsgericht hat den Asylan-
spruch und den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG unabhängig davon auch mit der weiteren Begründung
verneint, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers über die
fluchtauslösenden Ereignisse - auch wenn man es in seinem maß-
geblichen Kerngehalt als wahr unterstelle - nur von Qualität
und Umfang her beschränkte Aktivitäten ergäben, die allenfalls
ein lokal begrenztes Verfolgungsinteresse der örtlichen Si-
cherheitskräfte, nicht aber ein landesweites Verfolgungsinte-
resse gerade an der Person des Klägers begründen könnten (BA
S. 9); der Kläger hätte sich einer etwaigen Verfolgung deshalb
ohne weiteres durch Umsiedlung in den Westen der Türkei ent-
ziehen können. Durchgreifende Rügen gegen diese zweite, selb-
ständig tragende Begründung macht die Beschwerde nicht gel-
tend.
Soweit sie die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbrin-
gens bei der Annahme einer inländischen Fluchtalternative im
Westen der Türkei rügt, legt sie nicht dar, aus welchen Um-
ständen sich eine Verletzung der Kenntnisnahme- und Erwägungs-
pflicht und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs ergeben soll. Auf das Vorbringen des
Klägers im Schriftsatz vom 22. Februar 2002 ist das Berufungs-
gericht in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich ein-
gegangen (BA S. 10 f.).
Inwiefern das Berufungsgericht eine Verfolgung des Klägers we-
gen Sippenhaft nicht ohne vorherigen Hinweis auf seine in der
Berufungsentscheidung vertretene Ansicht hätte verneinen dür-
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fen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Sie gibt schon
nicht - wie für die Rüge einer unzulässigen Überraschungsent-
scheidung erforderlich - an, was der Kläger auf einen entspre-
chenden gerichtlichen Hinweis noch Entscheidungserhebliches
vorgetragen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig