Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Abweisung, Beschränkung, Hund, Asyl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 172.02
VGH 10 UE 3109/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens geworden. Denn das Verwaltungsgericht habe den
unbedingt gestellten Antrag der Klägerin zu § 53 AuslG zutref-
fend als Hauptantrag behandelt. Diesen Teil des erstinstanzli-
chen Urteils habe der Bundesbeauftragte mit seiner Berufung
nicht angegriffen, so dass dieses rechtskräftig geworden sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Zunächst geht schon die Annahme
der Beschwerde fehl, der Klageantrag zu § 53 AuslG sei nicht
hilfsweise, sondern als (weiterer) Hauptantrag gestellt worden.
Denn nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats ist
das Klagebegehren des beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerbers
hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG regelmä-
ßig nicht als weiterer Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag für
den Fall, dass das Hauptbegehren auf Asyl und Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt, zu behandeln
(vgl. Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - m.w.N.;
vgl. ferner den dem Bevollmächtigten der Klägerin und den ande-
ren Beteiligten bekannten Beschluss vom 30. Oktober 2001
- BVerwG 1 B 180.01 -). Um ein derartiges typisches Rechts-
schutzbegehren handelte es sich auch im Falle der Klägerin.
- 3 –
Das Berufungsbegehren des Bundesbeauftragten, mit dem er die
Abweisung der Klage erstrebt, ist regelmäßig - und so auch
hier - dahin auszulegen, dass er den angegriffenen Bescheid des
Bundesamts insgesamt, also auch hinsichtlich der negativen
Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und
der Abschiebungsandrohung, bestätigt und eine entgegenstehende
erstinstanzliche Entscheidung geändert wissen will (stRspr,
vgl. auch Beschluss vom 9. Februar 2000 - BVerwG 9 B 31.00 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 29 m.w.N.). Besondere Umstände,
die ausnahmsweise auf eine Beschränkung des Berufungsbegehrens
schließen ließen, zeigt die Beschwerde weder auf noch sind sie
sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann
Hund