Urteil des BVerwG vom 26.11.2004

Hund, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 171.04
OVG 3 Bs 288/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht. Ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht anfechtbar ist der vom Beschwerdeführer ausdrücklich weiter angegriffene Be-
schluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 2004. Die Beschwerde ist
ferner auch deshalb unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 1
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muss, und Rechtsmit-
tel nicht selbst einlegen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig