Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Bhutan, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 171.03 (1 PKH 49.03)
VGH 8 B 99.30917
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhu-
tanische Staatsangehörige nepalesischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent
nicht verlassen, des weiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch
aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Be-
rufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die
dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzu-
zeigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter