Urteil des BVerwG vom 05.06.2002

Politische Verfolgung, Verfahrensmangel, Verfahrensrecht, Aufklärungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 170.02
OVG 2 KO 582/97
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
6. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf
Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) gestützte
Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zu-
lassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie wirft
sinngemäß die Frage auf, ob einem togoischen Asylbewerber, der
sich in Deutschland in erheblichem Umfang in der Opposition
betätigt hat, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland politi-
sche Verfolgung und Folter drohen. Diese Frage ist keine
Rechtsfrage, sondern zielt - wie auch die weiteren Ausführun-
gen der Beschwerde zeigen - auf die Klärung der tatsächlichen
politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist den Tatsachenge-
richten vorbehalten und kann eine Zulassung der Revision wegen
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
- 3 -
Auch der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das
"Amtsprinzip" oder den "Amtsgrundsatz" übersehen, weil es nur
die gegen einen Anspruch des Klägers sprechenden Gründe be-
rücksichtigt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Dar-
legung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit diesem Vorbringen wird weder ein Ver-
stoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) noch ein sonstiger Verfahrensmangel aufgezeigt. Für eine
Aufklärungsrüge fehlt es bereits an der erforderlichen Darle-
gung, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen das Beru-
fungsgericht nach Ansicht der Beschwerde noch hätte ergreifen
sollen (vgl. allgemein zu den Darlegungsanforderungen Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). In Wahrheit wendet
sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer An-
sicht nach unausgewogene und unzutreffende Würdigung der bei-
gezogenen Erkenntnismittel und damit gegen die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts. Etwaige Mängel der richterlichen Be-
weiswürdigung sind aber in der Regel - und so auch hier -
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzu-
rechnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108).
Ein Verfahrensmangel kann damit nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann Beck Dr. Eichberger