Urteil des BVerwG vom 06.03.2014

Aufenthaltserlaubnis, Krankenversicherung, Sorgfalt, Ausweispapier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.13
VGH 10 B 12.2500
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1995 mehrfach mit ge-
fälschten Personaldokumenten nach Deutschland ein. Auf einen ebenfalls unter
falschem Namen gestellten Asylantrag wurde das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt. Er erhielt im März 1996
unter diesem Namen eine Aufenthaltsbefugnis, die im Februar 2005 als Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bis August 2005 verlängert wurde; im
Anschluss daran erhielt der Kläger Fiktionsbescheinigungen. Ebenfalls im Fe-
bruar 2005 wurde die Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig widerrufen. Im
März und April 2005 beantragte er, nunmehr unter seinem richtigen Namen, die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Dies sowie
einen hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthalts-
erlaubnis lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 2. Dezember 2011 ab und
wies den Kläger aus. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung aufgehoben,
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die Klage auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, hilfsweise der Aufent-
haltserlaubnis, indes abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Die Grundsatzrüge des Klägers greift nicht durch.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des
revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Be-
deutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden
muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt
ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen
Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet
werden kann oder wenn sie einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich ist.
Die Frage,
„ob dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Aufent-
haltserlaubnis Besitz einer Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Entscheidung über die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG gleichzustellen ist, wenn zwar alle Tatbestands-
merkmale zum Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthalts-
erlaubnis vorliegen und nicht erst während der Fiktionszeit
entstehen, jedoch der Nachweis von Erteilungsvorausset-
zungen erst nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltsti-
tels erfolgt“,
ist bereits geklärt bzw. ohne weiteres klärungsfähig, soweit sie einer abstrakten
Beantwortung zugänglich ist; hiervon abgesehen würde sie sich in einem Revi-
sionsverfahren nicht stellen.
Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn der Adressat seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und wenn die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungs-
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voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, soweit sie nicht durch spezielle
Regelungen verdrängt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser
tatbestandlichen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis ist, wenn der
Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben hat, der Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts, im vorliegen-
den Fall also des Verwaltungsgerichtshofes (25. Juni 2013). Ist in diesem Zeit-
punkt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorhanden und fehlt es
daher am Erfordernis des unbestrittenen, gesicherten Aufenthaltsrechts, so be-
steht ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht. Eine Aus-
nahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel
zwar abgelaufen, über seine Verlängerung jedoch noch nicht entschieden ist
und wenn der Antragsteller für die Dauer des Verlängerungsverfahrens über
eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG ver-
fügt. Nach dem Sinn dieser Bescheinigung gilt dies allerdings nur, wenn es zu
einer Verlängerung des Aufenthaltstitels tatsächlich kommt. Besteht hingegen -
wie im vorliegenden Fall - kein Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlas-
sungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis ange-
rechnet werden (Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - BVerwGE 136,
211 = Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 5 jeweils Rn. 18 ff.).
Die von der Beschwerde möglicherweise sinngemäß aufgeworfene Frage, ob
Zeiten einer Fiktionsbescheinigung auch dann anrechenbar sein können, wenn
es nicht zu der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt - insbesondere
dann, wenn zwar das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, nicht aber ihr
Nachweis bei Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bejaht werden
kann -, ist mit dieser Rechtsprechung bereits im verneinenden Sinne beantwor-
tet, ohne dass neuerlicher Klärungsbedarf geltend gemacht oder erkennbar ist.
Denn der Funktion der Fiktionsbescheinigung, den zur Verlängerung anstehen-
den Titel bis zu der Verlängerung als fortbestehend behandeln zu können, be-
darf es nicht, wenn das Verlängerungsbegehren scheitert. Soweit die Be-
schwerde darüber hinaus die Frage aufwirft, ob zwischen dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen und ihrem Nachweis vor dem maßgeblichen Zeit-
punkt unterschieden werden muss und ob in der dargestellten Konstellation ei-
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ne Anrechnung der Fiktionszeiten möglich ist, lässt sich auch diese Frage auf
dem Boden der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Eine
Anrechnung der Fiktionszeiten kommt - wie ausgeführt - auch in solchen Fällen
nur dann in Betracht, wenn der abgelaufene Aufenthaltstitel tatsächlich verlän-
gert wird. Ob zu einem früheren Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen vor-
gelegen haben, ohne ausnahmslos beweisbar zu sein, spielt dabei keine Rolle.
Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Fiktionszeit erst dazu führt, dass das Erfor-
dernis der siebenjährigen Dauer der Aufenthaltserlaubnis erstmalig erfüllt wird
(„Hineinwachsen“ in diese Tatbestandsvoraussetzung) oder ob sie nur dazu
dient, das Bestehen der bereits hinreichend langen Dauer der Aufenthalts-
erlaubnis auch im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt zu fingieren.
Die Annahme der Beschwerde, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1
AufenthG habe in der hier vorliegenden Konstellation keine „rechtsbegründen-
de“, sondern lediglich „besitzstandswahrende“ Wirkung, trifft auch in der Sache
nicht zu. Denn die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, dass die Frage der
Identität des Klägers bei Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
bereits „geklärt“ gewesen und später nur noch der ausstehende Nachweis die-
ser Identität geführt worden sei. Eine solche Unterscheidung wird dem Erfor-
dernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht gerecht. Vielmehr ist die Identität
des Ausländers so lange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder doch
gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden
kann; eine spätere Klärung der Identität entfaltet in Bezug auf die materiell-
rechtliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG keine
Rückwirkung.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich mithin in einem Revi-
sionsverfahren nicht stellen. Denn im Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthalts-
erlaubnis (20. August 2005) lagen alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Er-
teilung einer Niederlassungserlaubnis gerade nicht vor, wie dies die Fragestel-
lung voraussetzt. Vielmehr fehlte es jedenfalls an der allgemeinen Erteilungsvo-
raussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, da im August 2005 die Identität
des Klägers noch nicht geklärt war. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt zwar
schon seinen richtigen Namen angegeben - wenn man von der leichten Abwei-
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chung in der Schreibweise zwischen „Hamza“ und Hamzah“ absieht -, aber
noch nicht belegt. Sowohl seinen irakischen Personalausweis, der nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst an das Landeskriminalamt
gesandt wurde, als auch weitere Personalpapiere legte er erst nach dem
20. August 2005 vor. Noch im Frühjahr 2006 gelangten Bescheinigungen über
die gesetzliche Krankenversicherung unter mehreren Namen zu den Auslän-
derakten; die erste auf den wirklichen Namen des Klägers lautende Fiktionsbe-
scheinigung wurde im März 2006 ausgestellt. Angesichts der langjährigen Täu-
schung der Behörden über seine Identität bestand hier auch Anlass zu beson-
derer Sorgfalt bei deren Klärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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