Urteil des BVerwG vom 21.01.2010

Aufschiebende Wirkung, Deklaratorische Wirkung, Befristung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.09, 1 PKH 7.09
VGH 13 S 3086/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Ba-
den-Württemberg vom 28. April 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Ihre nach § 25 Abs. 2 AufenthG
erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse waren von der Beklagten im Sep-
tember 2007 nicht verlängert worden. Über ihre Widersprüche gegen die Ab-
lehnung der Verlängerung ist noch nicht entschieden. Die Widersprüche haben
aufgrund behördlicher (Kläger zu 1) bzw. gerichtlicher Entscheidung (Klägerin
zu 2) aufschiebende Wirkung. Die Beklagte stellte den Klägern am 23. April
2008 auf ihre Anträge Bescheinigungen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus.
Darin heißt es, die Kläger seien aufgrund der Ablehnung der Verlängerung des
Aufenthaltstitels ausreisepflichtig. Es werde hiermit bescheinigt, dass der zuletzt
erteilte Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit als fortbestehend gelte. Die Bescheinigung sei gültig bis 22. Juli 2008,
längstens jedoch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung der Aus-
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länderbehörde vom September 2007. Erwerbstätigkeit sei gestattet. Der Inha-
ber/die Inhaberin genüge mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflicht.
Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, mehrere
Festsetzungen der ihnen erteilten Bescheinigungen verstießen gegen § 84
Abs. 2 Satz 2 AufenthG, insbesondere deren auf drei Monate befristete Gel-
tungsdauer. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwal-
tungsgerichtshof die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt haben,
erstreben die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache.
II
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde, mit der die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen, ist unbegründet.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Befristung der den Klägern nach § 84
Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilten Bescheinigungen sowie die Aufnahme der
Textpassage zur Gestattung der Erwerbstätigkeit. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG gilt der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung
einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gericht-
lichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechts-
behelf aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde sieht in den den Klägern
erteilten Bescheinigungen über die begrenzte Fortgeltungswirkung des Aufent-
haltstitels nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - anders als der Verwaltungsge-
richtshof - rechtswidrige Verwaltungsakte oder Nebenbestimmungen hierzu und
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nicht bloße Bescheinigungen ohne Regelungscharakter. Außerdem möchte sie
den Text der Bescheinigungen auf den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG beschränkt oder entsprechend dem Muster für eine Fiktionsbeschei-
nigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gestaltet sehen. Sie macht rechtsgrundsätz-
lichen Klärungsbedarf für die Frage geltend,
„inwieweit eine Bescheinigung der begrenzten Fortgel-
tungs- oder Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 Auf-
enthaltsgesetz über den gesetzlichen Inhalt hinaus weiter
eingeschränkt und mit weiteren Nebenbestimmungen, Auf-
lagen bzw. Einschränkungen versehen werden kann oder
ob nicht eine solche Bescheinigung nach § 84 Abs. 2
Satz 2 Aufenthaltsgesetz uneingeschränkt nur mit dem ent-
sprechenden Wortlaut des Gesetzes erteilt werden kann,
während der Aufenthalt als solcher nicht auch im Rahmen
einer solchen Bescheinigung geregelt werden kann wie in
den vorliegenden Fällen, sondern der Aufenthalt als sol-
cher nur möglich ist mit den normalen Aufenthaltsrechten
des Aufenthaltsgesetzes, ggf. auch einer Duldung (zusätz-
lich) bzw. ob ein Anspruch auf Ausstellung einer Fiktions-
bescheinigung entsprechend Anlage D 3 zur Aufenthalts-
verordnung (vgl. BGBl. 2004 I S. 2975, 2977) besteht.“
(Beschwerdeschrift S. 1 f.)
und
„inwieweit nicht dann hier § 12 Aufenthaltsgesetz entspre-
chend anwendbar ist, zumindest insoweit, als es um Ein-
schränkungen des Aufenthalts geht, einschränkende Ver-
waltungsakte, beginnend von zeitlichen Befristungen über
räumliche Beschränkungen oder über einschränkende Be-
stimmungen zur Erwerbstätigkeit.“ (Beschwerdeschrift
S. 4).
Diese Fragen lassen sich ohne weiteres beantworten, ohne dass es dafür der
Durchführung des begehrten Revisionsverfahrens bedürfte.
1. Die Frage nach der Rechtsnatur und dem zulässigen Inhalt einer Bescheini-
gung über die beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels für Zwe-
cke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass sie kein Ver-
waltungsakt ist und in ihr Aufenthaltsrechte nicht geregelt werden dürfen. Denn
eine solche Bescheinigung regelt die Rechtslage nicht, sondern dokumentiert
nur den bestehenden Rechtszustand. Diese Auslegung stimmt mit der
Rechtsauffassung des Senats zur Rechtsnatur einer Fiktionsbescheinigung
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nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 überein (heute: § 81 Abs. 5 AufenthG), wonach
es sich bei einem solchen Dokument nicht um einen feststellenden oder rechts-
gestaltenden Verwaltungsakt handelt, sondern lediglich um eine Bescheinigung,
die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen (Urteil vom 3. Juni
1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1, S. 7). Im
Rahmen einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG können auf-
enthaltsrechtliche Regelungen daher auch nicht in Gestalt von Nebenbestim-
mungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG getroffen werden. Dies hat auch das Beru-
fungsgericht so gesehen (UA S. 7) und überdies ohne Rechtsfehler festgestellt,
dass die den Klägern erteilten Bescheinigungen diesen rechtlichen Vorgaben
entsprechen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Ins-
besondere lässt sich ihm auch nicht entnehmen, inwiefern die in den Beschei-
nigungen enthaltene Aussage „Erwerbstätigkeit gestattet“ eine Einschränkung
gegenüber der den Klägern durch ihre früheren Aufenthaltstitel ermöglichten
Erwerbstätigkeit bedeuten soll.
Soweit die Beschwerde ergänzend die entsprechende Anwendung des § 12
AufenthG für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, kann dem schon des-
halb nicht nachgegangen werden, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, welche
Regelungslücke die geforderte entsprechende Anwendung gebieten könnte.
Kann also nur die Dokumentation der Rechtslage Gegenstand einer Bescheini-
gung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sein, bestehen für ihre Abfassung kei-
ne einer Verfügung mit Regelungscharakter vergleichbaren rechtlichen Vorga-
ben. Insbesondere war der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht verpflichtet,
hierfür Vorschriften zur einheitlichen Rechtsanwendung zu erlassen. Hieraus
ergibt sich auch, dass eine Bescheinigung über die Fortgeltungswirkung nach
§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht entsprechend den Vorgaben für eine Fikti-
onsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gemäß § 58 Satz 1 Nr. 3 Aufent-
haltsverordnung nach dem Muster in Anlage D 3 gestaltet werden muss. Für
ihre gegenteilige Auffassung bleibt die Beschwerde eine nachvollziehbare Be-
gründung schuldig. Vielmehr erscheint die unterschiedliche Gestaltung zur
Vermeidung einer Verwechslung der beiden Bescheinigungen als von der Sa-
che her sinnvoll und entspricht zudem der Vorgabe in Nr. 4.3.1.2 der Allgemei-
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nen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufent-
haltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl 2009, 878 <915>). Zudem betrifft die
von der Beschwerde für ihre Auffassung zitierte Entscheidung des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2008 - 11 S 167/08 -
(InfAuslR 2008, 335) eine Fallgestaltung, die mit der der Kläger nicht vergleich-
bar ist (Besonderheit bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit).
2. Die Befristung der Geltungsdauer der Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG (nicht: der Fortgeltungswirkung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)
auf drei Monate war verhältnismäßig. Hiervon ist auch das Berufungsgericht in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen, um die Gefahr der
missbräuchlichen Verwendung derartiger Bescheinigungen nach Ablauf der
Fortgeltungswirkung einzuschränken (UA S. 10 f.). Im Übrigen sähe auch der
Vordruck einer Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gemäß der Anlage
D 3 zur Aufenthaltsverordnung (vgl. BGBl 2004 I S. 2945 <2975 - 2977>) eine
Befristung der Geltungsdauer der dort geregelten Bescheinigung vor.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 12 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthV
§ 58 Satz 1 Nr. 3, Anlage D 3
Stichworte:
Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels; Verwal-
tungsakt; deklaratorische Wirkung; Befristung.
Leitsätze:
1. Die Bescheinigung der begrenzten Fortgeltungswirkung gemäß § 84 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ist kein Verwaltungsakt und dokumentiert nur den bestehen-
den Rechtszustand.
2. Die Befristung der Geltungsdauer dieser Bescheinigung auf drei Monate ist
verhältnismäßig.
Beschluss des 1. Senats vom 21. Januar 2010 - BVerwG 1 B 17.09
I. VG Stuttgart
vom 10.11.2008 - Az.: VG 6 K 2472/08 -
II. VGH Baden-Württemberg vom 28.04.2009 - Az.: VGH 13 S 3086/08 -