Urteil des BVerwG vom 08.03.2006

Syrien, Bezirk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.06
OVG 3 L 343/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. November
2005 wird verworfen.
Die Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass
eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von
ihr aufgeworfene Frage, ob für die Angehörigen der jezidischen Glaubensgemein-
schaft im Bezirk Hassake in Syrien eine mittelbare Gruppenverfolgung besteht, zielt,
wie sich auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde ergibt, allein auf die
1
2
- 3 -
Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien. Auch die von der Beschwerde an-
gesprochene Frage der Berücksichtigung einer Dunkelziffer bei der Prüfung der Ver-
folgungsdichte ist, soweit sie angesichts der Unterstellung einer Dunkelziffer durch
das Berufungsgericht (UA S. 22) überhaupt entscheidungserheblich sein sollte, in
erster Linie tatsächlicher Natur. Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten (§ 137 Abs. 2 VwGO) und
deshalb einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Die Beschwerde
wendet sich mit ihrem Vorbringen in Wahrheit gegen die tatrichterliche Sachverhalts-
und Beweiswürdigung, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
3
4