Urteil des BVerwG vom 14.07.2004

Amnesty International, Vietnam, Hauptsache, Bestrafung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.04
OVG 1 A 601/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Be-
rufungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), indem es
entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis
genommen und erwogen hat. Der Kläger befürchtet, wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten als Vertragsarbeiter in der ehemaligen Tschechoslowakei bei einer Rück-
kehr nach Vietnam politisch verfolgt zu werden. Mit der Beschwerde macht er gel-
tend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände des
Einzelfalles ignoriert. Er habe bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht u. a.
vorgetragen, Kollegen seien nach ihrer Rückkehr nach Vietnam aus Anlass der Be-
richte seines Vorgesetzten (wegen seiner antikommunistischen Aktivitäten) explizit ü-
ber ihn befragt worden. Diesen vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen
Vortrag habe das Berufungsgericht unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs
übergangen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vor-
bringen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen hat, auch wenn es in den Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten
ausdrücklich Stellung nimmt. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des
Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwä-
gung entscheidungserheblichen Vorbringens nicht nachgekommen ist, kann im Ein-
zelfall ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96,
205 <216 f.> m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier indes vor.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger aufgrund seiner Angaben und mit Blick auf
das von ihm u.a. eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. Will Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen, weil seine Aktivitäten in der ehemali-
gen Tschechoslowakei in Vietnam bekannt und dort als Ausdruck ernst zu nehmen-
der Opposition gewertet worden seien (UA S. 7 f.), so dass er mit strafrechtlichen
Sanktionen rechnen müsse. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner - von der des
Verwaltungsgerichts abweichenden - Würdigung der Auskunftslage einen Anspruch
des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verneint und ausge-
führt, dass mit strafrechtlichen Konsequenzen und damit mit politischer Verfolgung
bei einer Rückkehr nur dann zu rechnen sei, wenn Vietnamesen mit ihren exilpoliti-
schen Betätigungen besonders hervorgetreten seien und ihre Wirkung nicht auf das
Ausland begrenzt geblieben sei. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen
Dr. Will sei nicht davon auszugehen, dass im Ausland entwickelte und bekannt ge-
wordene Aktivitäten gegen die vietnamesische Regierung in jedem Fall beachtlich
wahrscheinlich eine Bestrafung zur Folge hätten. Ausgehend von dieser Würdigung
müsse der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung we-
gen seiner angeführten exilpolitischen Betätigung - Kritik am vietnamesischen Sys-
tem und am Machtmonopol der Kommunistischen Partei mit der Folge der Andro-
hung einer Zurücksendung nach Vietnam, Teilnahme an Demonstrationen gegen den
Kommunismus, Rückzug aus der Tätigkeit im Kommunistischen Jugendverband -
rechnen. Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen des Klägers hinreichend
substantiiert sei, werde nicht erkennbar, dass der Kläger damit in irgendeiner Weise
in der Öffentlichkeit besonders hervorgetreten sein könnte. Erst recht sei nicht nach-
vollziehbar dargelegt, warum seine Betätigungen aus Sicht der vietnamesischen Be-
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hörden Wirkungen der oben beschriebenen Art gerade in Vietnam gezeigt haben
könnten. Die vom Kläger geschilderten Aktivitäten stellten keinerlei Besonderheit
gegenüber dem Schicksal tausender vietnamesischer Vertragsarbeiter in Osteuropa
dar.
sonenkreis mit Blick auf einen etwaigen "Gesinnungswandel" seien indes - auch
nach der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von amnesty in-
ternational vom 27. August 1999 - vollständig ausgeblieben. Es gebe keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Masse der während des kommunistischen Herrschaftssys-
tems nach Europa geschickten privilegierten und staatstreuen Vietnamesen, die sich
während des Zerfalls und nach dem Ende dieses Herrschaftssystems ggf. unterge-
ordnet bedeutsam exilpolitisch betätigt hätten, im Falle der Rückkehr nach Vietnam
als "Verräter" asylerheblich gefährdet seien> (BA S. 32, 34 ff.).
Das Berufungsgericht hat damit zwar bei seiner Würdigung die vom Kläger geltend
gemachten exilpolitischen Betätigungen und ihr Bekanntsein in Vietnam zugrunde
gelegt, es ist aber, wie die Beschwerde zu Recht rügt, nicht darauf eingegangen,
dass nach dem vom Verwaltungsgericht für glaubhaft gehaltenen Vortrag des Klä-
gers dessen Kollegen nach ihrer Rückkehr nach Vietnam aus Anlass der dorthin
übermittelten Berichte des Vorgesetzten über den Kläger befragt worden sind. Dieser
Umstand kann für die Beurteilung, ob eine exilpolitische Tätigkeit von den viet-
namesischen Behörden als ernsthafte Bedrohung empfunden wird, nicht von vorn-
herein als unerheblich angesehen werden und hätte deshalb in den Entscheidungs-
gründen angesprochen werden müssen. Auch bei Zugrundelegung der Bewertung
der Auskunftslage durch das Berufungsgericht hätte nicht unerörtert bleiben dürfen,
ob ein durch solche konkreten Befragungen belegtes Interesse des vietnamesischen
Staates an dem Kläger zu einer anderen Einschätzung der Gefahrensituation Anlass
geben könnte.
Die mangelnde Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit diesem Vorbringen
lässt sich auch nicht etwa damit erklären, dass das Berufungsgericht den Vortrag
insoweit für unsubstantiiert oder unglaubhaft gehalten und gemeint hat, aus diesem
Grund nicht darauf eingehen zu müssen. Dies kann schon deshalb nicht unterstellt
werden, weil der Berichterstatter in dem Anhörungsschreiben zum vereinfachten Be-
rufungsverfahren nach § 130 a VwGO vom 10. September 2003 ausdrücklich darauf
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hingewiesen hat, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung nicht gesehen werde, da allein noch Rechtsfragen zur Entscheidung an-
stünden, zu denen bereits ausführlich vorgetragen worden sei. Insofern wäre es wi-
dersprüchlich und seinerseits verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht ent-
gegen dieser Ankündigung den vom Verwaltungsgericht für glaubhaft gehaltenen
Vortrag des Klägers nicht vollständig als wahr unterstellt hätte, sondern abweichend
von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zum Teil als unsubstantiiert oder un-
glaubhaft angesehen hätte (zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen bei von der
Vorinstanz abweichender Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vgl. auch Be-
schluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 228).
Die angefochtene Entscheidung kann auf dem von der Beschwerde gerügten Ge-
hörsverstoß auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beru-
fungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu
einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Auf die von der Beschwerde erhobene
weitere Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig