Urteil des BVerwG vom 06.02.2003

Irak

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 17.03
OVG 9 A 563/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 22. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist
nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob für irakische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eine inländi-
sche Fluchtalternative im Nordirak besteht, stellt keine
Rechtsfrage dar, sondern betrifft die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse in Irak. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit nach
Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach un-
zutreffende Feststellung und Würdigung der Lebensbedingungen
im Nordirak durch das Berufungsgericht. Damit kann die Zulas-
sung der Revision nicht erreicht werden.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig