Urteil des BVerwG vom 07.02.2007

Rechtliches Gehör, Richteramt, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 169.06 (1 C 5.07)
OVG 1 LB 69/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 wird aufgeho-
ben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzu-
lassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der
Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem
1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier
nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde hingegen einen Verfahrensfehler in Gestalt
einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Die Gehörsverletzung liegt der
Beschwerde zufolge darin, dass dem Kläger im Rahmen des Widerrufsverfah-
rens zwar rechtlich, aber nicht faktisch Gelegenheit gegeben worden sei, per-
sönlich vor Gericht vorzutragen. Insoweit wird auf den den Beteiligten bekann-
ten Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 1 B 286.06 - Bezug genommen.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 5.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Richter Beck