Urteil des BVerwG vom 24.07.2003

Hund, Afghanistan, Staat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 169.03
OVG 20 A 4329/97.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Dr. M a l l m a n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. März 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den An-
forderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vor-
aus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird.
Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob Angehörige der Hindus im Falle ihrer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt
sind, die dem afghanischen Staat zuzurechnen sind", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, son-
dern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Afghanis-
tan. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - ab, entspricht sie ebenfalls
nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser
Vorschrift ist eine die Revision eröffnende Divergenz nur dann, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in der Berufungsentscheidung
benennt, mit dem die Vorinstanz von einer genau zu benennenden Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Diesen Voraussetzungen genügt die
Beschwerdebegründung schon mangels Benennung eines derartigen Rechtssatzes nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Dr. Mallmann