Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Bhutan, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 168.03 (1 PKH 48.03)
VGH 8 B 97.32744
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Dem Kläger ist zwar Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Die
ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist aber dennoch unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhu-
tanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht
verlassen, des weiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch aktiv
sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Beru-
fungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die
dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzu-
zeigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter