Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

Illegale Ausreise, Unhcr, Gefahr, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 168.02 (1 PKH 43.02)
VGH 23 B 02.30346
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwäl-
tin Jutta Schneider, Rottmannstraße 11 a,
80333 München, als Prozessbevollmächtigte
beigeordnet.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und
§ 121 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde, die die Revisionszulassungsgründe der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht weiche mit
der Beurteilung, dass für einen aus dem Zentralirak stammenden
Asylbewerber in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager im
Nordirak das erforderliche Existenzminimum am Ort der inländi-
schen Fluchtalternative nicht gewährleistet sei, von den in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickel-
ten Maßstäben ab. Jedenfalls bedürften diese Fragen der grund-
sätzlichen höchstrichterlichen Klärung. Der Senat lässt offen,
ob diese Rügen ordnungsgemäß erhoben sind und wie sie ggf. in
der Sache zu bewerten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch
Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - zur Veröf-
fentlichung vorgesehen).
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Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung
der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite,
selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Be-
schwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem
Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von der Frage des
Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund eines für möglich
gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber
in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den
irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die ille-
gale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstel-
lung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequen-
zen führen könnten (UA S. 16 f.). Die Beschwerde macht geltend,
das Berufungsgericht sei bei der "durch nichts belegten" Annah-
me eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen
in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose ab-
gewichen. Es habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer
Weise die Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Über-
zeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr
für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden
Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, ge-
schlossen habe. Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt
keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung
auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den
angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt
hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Beru-
fungsgericht in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung
und die hierzu zitierten Urteile ein und vermag schon aus die-
sem Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechts-
satz aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführun-
gen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer An-
sicht nach unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im
Einzelfall, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzei-
gen.
- 4 –
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck