Urteil des BVerwG vom 27.10.2006

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 166.06
VGH 12 UZ 2875/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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