Urteil des BVerwG vom 18.07.2003

Aufenthalt im Ausland, Rüge, Hund, Geburt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 165.03 (1 PKH 47.03)
VGH A 9 S 396/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
12. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht
der Beschwerde abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist un-
zulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, "dass der VGH Baden-
Württemberg den am 21.01.2003 unter Ziffer 2 gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Gutachten
zu der Frage, ob die Klagepartei eritreischer Staatsangehöriger ist, einzuholen, mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dass nach der dargestellten Auskunftslage in tatsächlicher Hinsicht
sowohl die geltende Rechtslage als auch die eritreische Verwaltungspraxis geklärt sei". Die
Ablehnung mit dieser Begründung finde weder im materiellen noch im Verfahrensrecht eine
Stütze, weil "die geltende (eritreische) Rechtslage … eben zumindest nicht in dieser Hinsicht
geklärt , dass Nr. 2 Abs. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung nicht an-
zuwenden ist, obwohl für die Klagepartei und alle vergleichbaren Personen in vergleichbaren
Verfahren die Voraussetzungen der Nr. 2 Abs. 5 der Verordnung bezüglich des Personen-
kreises erfüllt sind, denn sie sind durch Geburt Eritreer, haben ihren Aufenthalt im Ausland
und besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit" (Beschwerdebegründung S. 5). Damit
und mit den weiteren Ausführungen hierzu wird der behauptete Gehörsverstoß nicht schlüs-
sig dargetan. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Gewande der Gehörsrüge gegen die
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dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserhebli-
chen Sachverhalts, wozu auch die Frage zählt, ob die Klägerin eritreische Staatsangehörige
geworden ist oder nicht. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zum Verfahren
BVerwG 1 B 164.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter