Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Gefährdung, Mitgliedschaft, Beweisantrag

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 165.02
OVG 15 A 5694/97.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 22. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den vor-
rangig geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
ebenso wie die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung nicht
in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Gesamtschau so genannter
Nachfluchtaktivitäten niedrigen Profils zu einer Gefährdung
des Klägers bei Rückkehr in die Türkei führe und damit die
Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben seien, ist keine
Rechtsfrage, sondern eine anhand der politischen Verhältnisse
in der Türkei zu beurteilende Tatsachenfrage, deren Beantwor-
tung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Beschwerde
wendet sich, wie auch ihre weiteren Ausführungen deutlich ma-
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chen, in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer An-
sicht nach unzutreffende Würdigung der Nachfluchtaktivitäten
des Klägers in ihrer Gesamtheit durch das Berufungsgericht.
Damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, das Berufungsge-
richt habe zu Unrecht ohne weitere Sachaufklärung festge-
stellt, dass sich "aus der Mitgliedschaft in der deutschen
Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK)"
keine zusätzliche Gefährdung des Klägers ergebe. Der damit be-
hauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86
Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328 = DÖV 1998, 117 - 118 = Buchholz 310 § 133 VwGO
n.F. Nr. 26). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, legt die Be-
schwerde auch nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen
für das Berufungsgericht in Betracht gekommen wären und welche
tatsächlichen Feststellungen bei der vermissten Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die
Beschwerde zeigt auch nicht auf, weshalb sich dem Berufungsge-
richt, obwohl es vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden Er-
kenntnismittel eine weitere Beweiserhebung zur Bedeutung der
Mitgliedschaft in der deutschen Vereinigung der DFG-VK für
nicht erforderlich gehalten hat, eine ergänzende Sachver-
haltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger