Urteil des BVerwG vom 23.04.2004

Rechtliches Gehör, Neue Tatsache, Auskunft, Haftstrafe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 163.03
OVG 4 L 72/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend ge-
machten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht dessen Vorbringen zu der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom "30. April 2004" (richtig: 2002) weder zur
Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung ersichtlich erwogen habe. Der
Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2003 dargelegt, dass die
in Rede stehende Auskunft, er sei wegen Verursachung des Todes von drei Perso-
nen bei einem Verkehrsunfall zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 000 Türkische Lira
verurteilt worden, nicht richtig sei. Vielmehr sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, das im Übrigen - wie
näher ausgeführt wird - Anlass gehabt habe, an den Angaben des Auswärtigen
Amtes zu zweifeln. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde
eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103
Abs. 1 GG gebietet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur festgestellt wer-
den, wenn sich aus besonderen Umständen ausnahmsweise deutlich ergibt, dass
das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. Derartige be-
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sondere Umstände zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. Sie setzt sich nicht - wie
erforderlich - damit auseinander, dass das Berufungsgericht im Tatbestand des
Berufungsurteils das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verurteilung zu
einer Haftstrafe und seine Stellungnahme zu der Auskunft vom 30. April 2002 aus-
drücklich erwähnt hat (vgl. UA S. 5, 7, 9).
Selbst wenn die Beschwerde dahin verstanden werden könnte, dass sie eine Verlet-
zung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf, dass es sich dem Berufungsge-
richt hätte aufdrängen müssen, die in Rede stehende Problematik weiter aufzuklären
und sich nochmals an das Auswärtige Amt zu wenden. Soweit sie - in Übereinstim-
mung mit der Niederschrift - geltend macht, der Kläger habe in der mündlichen Ver-
handlung vom 21. Januar 2003 - dargelegt, dass er "zu einer Gefängnisstrafe" verur-
teilt worden sei, bleibt unklar, auf welchen Vortrag des Klägers sich die Beschwerde
bezieht, wenn sie andererseits auf eine "etwa vierjährige Haftstrafe" bzw. eine "Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten" abstellt. Ferner hatte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ausweislich der Niederschrift mit-
geteilt, er wisse nicht, ob und gegebenenfalls zu welcher Freiheitsstrafe er verurteilt
worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weiter macht die
Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern eine Verurteilung im Zusammenhang mit ei-
nem Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen (vgl. Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 30. April 2002), "nach dem allgemeinen Wissen jeder-
manns" zu einer höheren Strafe als in der genannten Auskunft angegeben hätte füh-
ren müssen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung des strafrechtlichen
Vorwurfs. Soweit die Beschwerde ein weiteres Dokument vorlegt, kann dies als neue
Tatsache im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt
werden. Unabhängig hiervon fehlt es schließlich an der erforderlichen Darlegung, zu
welchen tatsächlichen Feststellungen die vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich geführt hätte.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter