Urteil des BVerwG vom 02.08.2002

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Persönliche Anhörung, Politische Verfolgung, Hauptsache

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 163.02 (1 PKH 42.02)
OVG 9 A 873/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Günther Pribil, Zweigertstraße 53, 45130 Essen,
beigeordnet.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2002
wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Ent-
scheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbe-
schleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Be-
rufungsgericht zurück.
Die Beschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungs-
gericht verfahrensfehlerhaft ohne persönliche Anhörung des
Klägers im Berufungsverfahren (durch Beschluss nach § 130 a
VwGO) entschieden hat, obwohl es als entscheidungserheblich
erachtetes Vorbringen zum vorgetragenen Verfolgungsschicksal
als unglaubwürdig behandelt hat. Der angefochtene Beschluss
verletzt insoweit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. im Einzelnen Beschluss vom
10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - und vom 11. Juni 2002
- 3 -
- BVerwG 1 B 37.02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in Buch-
holz 402.25 § 1 AsylVfG m.w.N.).
Das ergibt sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem
angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, es könne auch nicht
angenommen werden, dass dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in
den Nordirak politische Verfolgung in Anknüpfung an seinen Va-
ter (etwa im Sinne von Sippenhaft) drohe. Soweit der Beigela-
dene hierzu behauptet habe, ein 1993 auf seinen Vater verübter
Anschlag sei von "Saddam-Agenten" durchgeführt worden, gebe es
für diese Annahme keine ausreichenden tatsächlichen Anhalts-
punkte. Die vom Beigeladenen behaupteten weiteren Attentate
auf seinen Vater in den Jahren 1995, 1998 habe er "(ebenfalls)
nicht in einer Weise - insbesondere detailreich und nachvoll-
ziehbar - geschildert, dass die Annahme gerechfertigt wäre, er
habe von tatsächlich Erlebtem berichtet". Er habe vielmehr "zu
beiden angeblichen Ereignissen - obwohl er zumindest einmal
Augenzeuge gewesen sein will - so gut wie keine Einzelheiten
mitgeteilt" und sich überdies bezüglich des angeblichen An-
schlags vom August 1998, bei dem er anwesend gewesen sein wol-
le, "in Bezug auf einen wichtigen Umstand berichtigen müssen".
Eine plausible Erklärung dafür, warum er zunächst eine nach
späterer Aussage falsche Angabe gemacht habe, habe er nicht
gegeben. "Nach alledem" könne nicht angenommen werden, "dass
die irakischen Behörden den Beigeladenen wegen bzw. anstelle
seines Vaters behelligen" würden. Diese im Rahmen der Prüfung
des Asylantrags nach Art. 16 a GG zur Frage des Bestehens hin-
reichender Sicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalterna-
tive im Nordirak gemachten Ausführungen des Oberverwaltungsge-
richts lassen es zumindest als möglich erscheinen, dass es bei
eigener Anhörung des Klägers zu einem anderen, für ihn günsti-
geren Ergebnis gekommen wäre.
Eckertz-Höfer Hund Richter