Urteil des BVerwG vom 08.04.2005

Irak, Prozesspartei, Beschwerdefrist, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 162.04
OVG 9 LB 524/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Grundsatzrüge
setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für
die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts voraus. Eine
derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft
nicht eine Frage des revisiblen Rechts auf, sondern spricht mit zum Teil neuem tat-
sächlichen Vorbringen und neuen Erkenntnismitteln die tatsächliche Entwicklung der
politischen Verhältnisse im Irak insbesondere seit März 2004 an, deren Feststellung
und Würdigung den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß
erhoben. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht den Bericht des Auswärtigen
Amtes vom 7. Mai 2004 zur Lage im Irak seiner Entscheidung in verschiedenen Zu-
sammenhängen zugrunde gelegt hat, ohne den Lagebericht zuvor in das Verfahren
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eingeführt zu haben. Diese Verfahrensweise entspricht nicht dem Gebot, den Betei-
ligten grundsätzlich zu allen vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltenen Er-
kenntnismitteln rechtliches Gehörs zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO). Gleichwohl
genügt die von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge nicht den gesetzlichen Darle-
gungsanforderungen. Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Dar-
legung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch
vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend ge-
machten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328). Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozess-
partei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Beschwerdefrist
bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu
den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36). Dem ge-
nügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Denn die Beschwerde führt hierzu ledig-
lich an, der Lagebericht sei nicht in das Verfahren eingeführt worden und deshalb sei
der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Be-
schwerde setzt sich nicht mit dem Inhalt des fraglichen Lageberichts auseinander
und geht auch nicht darauf ein, inwiefern er sich von dem in das Verfahren einge-
führten und ebenfalls in der Berufungsentscheidung verwerteten Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 in entscheidungserheblicher Weise un-
terscheidet. Die Beschwerde legt demzufolge auch nicht dar, auf welche konkreten
Umstände sich der Kläger bei Kenntnis des Lageberichts über sein bisheriges Vor-
bringen hinaus noch berufen hätte und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er
gestellt hätte. Der allgemeine Hinweis auf Sicherheitsprobleme im Irak sowie auf
verstärkte Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen dort reicht
nicht aus.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck