Urteil des BVerwG vom 29.06.2002

Hund, Togo

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 162.02
VGH 25 B 01.31575
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Baye-
rischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob
bei zurückkehrenden togoischen Flüchtlingen zu Recht danach
differenziert werden kann, aus welchem Land sie nach Togo zu-
rückkehren und hieran anknüpfend eine Wahrscheinlichkeitsprog-
nose gegeben werden kann". Sie wendet sich damit gegen die
"Richtigkeit" der tatrichterlichen Begründung des angegriffe-
nen Beschlusses, ohne eine bestimmte Rechtsfrage im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu benennen und darzulegen. Mit An-
griffen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung
und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und
dessen Gefahrenprognose lässt sich eine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 d Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter