Urteil des BVerwG vom 06.06.2002

Amnesty International, Auskunft, Rüge, Beweisantrag

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 161.02
VGH 9 B 98.32413
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März
2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend ge-
machten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde beanstandet es als verfahrensfehlerhaft, dass
das Berufungsgericht "eine entsprechende Aufklärung des Sach-
verhalts bezüglich Mitgliedern der Medhin-Partei" unterlassen
habe, obwohl es ausweislich der Erkenntnismittelliste die Aus-
kunft von Amnesty International vom 13. August 2001 zur Ge-
fährdungslage von Mitgliedern der Exil-AAPO in Äthiopien bei-
gezogen habe. Auch mit Rücksicht auf den Lagebericht des Aus-
wärtigen Amtes vom 20. Februar 2002 hätte der Sachverhalt im
Hinblick auf eine etwaige Verfolgungsgefahr der Klägerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien weiter aufgeklärt werden
müssen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der richterlichen
Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend dargetan (zu den Dar-
legungsanforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO
n.F. Nr. 26). So zeigt die Beschwerde schon nicht auf, welche
für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hier in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststel-
lungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären. Die Beschwerde legt
- 3 -
auch nicht näher dar, weshalb sich dem Berufungsgericht eine
weitere Beweiserhebung ungeachtet der bereits vorliegenden Er-
kenntnismittel hätte aufdrängen müssen, obwohl die anwaltlich
vertretene Klägerin nach Zulassung der Berufung keinen ent-
sprechenden Beweisantrag gestellt hatte.
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch der Klägerin
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der
Begründung, das Berufungsgericht habe weder die zitierte Aus-
kunft von Amnesty International noch den genannten Lagebericht
des Auswärtigen Amtes in seiner Entscheidung berücksichtigt,
ist nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat sich im Be-
rufungsverfahren auf keines der beiden Schriftstücke berufen.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Stellungnahme von
Amnesty International und der Lagebericht des Auswärtigen Am-
tes im Falle der Klägerin Entscheidungserhebliches enthielten
und weshalb das Berufungsgericht in dem angefochtenen Be-
schluss ausdrücklich hierauf hätte eingehen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann Richter Dr. Eichberger