Urteil des BVerwG vom 08.04.2005

Hund, Veröffentlichung, Erlass, Regierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 160.04
OVG 9 LB 419/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 16. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die derzeitige Situation im Irak für unübersichtlich und meint, die
von den Besatzungsmächten eingesetzte Regierung übe Staatsgewalt nur teilweise
aus; ihre Macht sei durch die Besatzungsmächte und durch muslimische Fun-
damentalisten eingeschränkt. Sie könne deshalb ebenso wenig wie die Besatzungs-
armee die Jeziden vor Übergriffen und Anschlägen schützen. Mit diesen und den
weiteren Ausführungen in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein
Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert
noch aufgezeigt. Auch der Schriftsatz vom 14. März 2005 führt nicht auf eine solche
Rechtsfrage - abgesehen davon, dass er außerhalb der Begründungsfrist des § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht worden ist und dass das nach Erlass der Berufungs-
entscheidung in Kraft getretene neue Zuwanderungsrecht hier nicht zum Gegenstand
einer Grundsatzrüge gemacht werden kann (vgl. den zur Veröffentlichung vorgese-
henen Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter