Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Hund, Angola, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 160.03 (1 PKH 44.03)
OVG 1 LB 217/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
21. März 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, für
die Kläger wegen der desolaten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Ge-
fahr der Zwangsrekrutierung in Angola ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG
festzustellen". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer
Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die
dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere
gegen die prognostische Verneinung einer extremen Gefahrenlage durch das Berufungs-
gericht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erstattet; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
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Eckertz-Höfer
Hund
Richter