Urteil des BVerwG vom 18.10.2002

Ermessen, Hauptsache, Heim

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 160.02 (1 PKH 29.02)
VGH 23 B 01.31135
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Gerhard Meyer-Heim, Sulzbacher Straße 85,
90489 Nürnberg, als Prozessbevollmächtigter
beigeordnet.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 21. Februar 2002 und das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
25. Mai 2001 sind wirkungslos.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Februar 2002 wird verworfen.
Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die
Kosten des Verfahrens in erster und zweiter In-
stanz trägt die Beklagte.
G r ü n d e :
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und
§ 121 Abs. 1 ZPO.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmen-
den Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Einer
Zustimmung des Beteiligten hierzu bedarf es nicht (vgl. auch
Clausing in: Schoch u.a.; VwGO, § 161 Rn. 16 m.w.N.). Das Ver-
fahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1,
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§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel-
len. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Ent-
scheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
Die gleichwohl aufrechterhaltene Beschwerde des Beteiligten
gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsge-
richt ist nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos und
deshalb zu verwerfen. Sie hätte im Übrigen auch in der Sache
keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August
2002 - BVerwG 1 B 74.02 -).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen ent-
spricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zwei-
ter Instanz sowie die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfah-
rens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger ohne Än-
derung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage klag-
los gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die auf die Beschwerde des
Beteiligten entfallende Hälfte der Kosten des Beschwerdever-
fahrens hat dieser gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erho-
ben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck