Urteil des BVerwG vom 04.09.2014

Akte, Anfang, Berufungsfrist, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.14
OVG 3 A 18/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der
sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sin-
ne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 i.V.m. § 124a Abs. 6 VwGO), zu Unrecht
abgelehnt hätte (vgl. etwa Beschluss vom 21. September 1992 - BVerwG 9 B
188.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 75). Das Berufungsgericht hat den An-
trag indessen zu Recht abgelehnt und die Berufung deshalb gemäß § 125
Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Frist zur Be-
gründung der Berufung mit einer ersten wirksamen Zustellung an einen Pro-
zessbevollmächtigten auch dann zu laufen beginnt, wenn - wie hier - ein Kläger
durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vertreten ist, und daher die am
17. Februar 2014 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist durch den am
22. April 2014 bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz nicht gewahrt
worden ist.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinset-
zung in die abgelaufene Berufungsfrist versagt. Das Berufungsgericht hat zu-
treffend dahin erkannt, dass der Kläger den Antrag, ihm Wiedereinsetzung in
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die am 17. Februar 2014 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu gewähren,
erst mit am 7. Mai 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen
Schriftsatz und damit nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ge-
stellt hat. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die zu dem
Kläger angelegte Mandantenakte dem Prozessbevollmächtigten Ende März
bzw. Anfang April 2014, jedenfalls bis zum 2. April 2014, vorgelegt worden ist.
Aus dem Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2014, das nach dem Vorbringen
des Bevollmächtigten des Klägers gestellt worden sei, um sich bis dahin nicht
bekannte Verfahrensunterlagen zu beschaffen, hat es gefolgert, dass dieser
das Fehlen des Berufungszulassungsantrages und der Erwiderung der Beklag-
ten erst bei Vorlage und Durchsicht der Mandantenakte habe bemerken können
und daher bei dieser Vorlage (spätestens) am 2. April 2014 Gelegenheit und
Anlass zur Prüfung gehabt habe, ob die von seiner Sekretärin auf die Ausferti-
gung des Zulassungsbeschlusses notierte Berufungsbegründungsfrist zutref-
fend berechnet worden sei; dass die Mandantenakte dem Prozessbevollmäch-
tigten des Klägers nicht vorgelegt, sondern zur Auslösung des Akteneinsichts-
gesuchs von der Sekretärin eigenständig durchgesehen worden sein könnte,
sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (und wird auch mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht geltend gemacht). Diese Überlegungen legen nicht
rechtsfehlerhaft einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde, der die Anforde-
rungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannt (stRspr; BVerfG, Be-
schluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339), oder nehmen
die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend zur Kenntnis.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes ein Rechtsanwalt die Akten, die ihm am Vorfristtage als Vor-
fristsache vorgelegt werden, nicht sofort bearbeiten und auch die von seinem
Büropersonal notierte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht sofort
überprüfen muss (BGH, Beschluss vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999,
2048). Denn das Berufungsgericht hat nicht abstrakt darauf abgestellt, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers die Mandantenakte sofort hätte bearbeiten
und dabei darauf hätte überprüfen müssen, ob die vom Büropersonal notierte
Frist zutreffend ist. Es hat darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte
bei der Durchsicht der Akte auf Vollständigkeit der für die Berufungsbegründung
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erforderlichen Unterlagen, also bei einer tatsächlichen Bearbeitung, Gelegen-
heit und Anlass zur selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfung gehabt
hätte, ob die vom angestellten Büropersonal eingetragene Frist richtig berech-
net worden ist (s.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 111/05 -
BGHReport 2006, 255).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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