Urteil des BVerwG vom 23.01.2014

Aufenthaltserlaubnis, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Identifizierung, Ermessensspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.13
OVG 4 LB 1/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2014
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 4 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Septem-
ber 2013 wird verworfen.
Der Kläger zu 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl
für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt
außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehen-
de Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentschei-
dung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch
nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt
das Vorbringen der Beschwerde nicht.
1
2
- 3 -
1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit befugt ist, eine Klage
abzuweisen, wenn behördliches Ermessen eröffnet ist, es
aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht sach-
gerecht erscheint, das Ermessen zu Gunsten des Klägers
auszuüben, ob also eine „Ermessensreduktion auf Null“
auch zu Lasten eines Antragstellers/Klägers erfolgen
kann.
Zur Begründung weist sie daraufhin, dass § 114 VwGO es in keinem Fall zulas-
se, dass das Gericht eigene Ermessensbetätigung an die Stelle der Ermes-
sensbestätigung der Behörde setze. Dieser Konstruktion des § 114 VwGO sei
zu entnehmen, dass eine Ermessensreduktion zum Nachteil des Klägers nicht
möglich sei. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerde jedoch nicht
damit auseinander, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ge-
klärt ist, dass eine Ermessensreduktion nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu
Lasten des Betroffenen möglich ist. Nach allgemeinen Grundsätzen über die
Ausübung des Ermessens kann sich im Einzelfall eine so weitgehende Bindung
der Behörde ergeben, dass nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtge-
mäß ist. In einem solchen Fall hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen
und abschließend zu entscheiden. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein
einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle
denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines ein-
deutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (Urteil vom
15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <46> = Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 73 S. 5 <11>). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Se-
nat zudem bereits entschieden, dass die Verwaltungsgerichte im Streit um die
Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
bei Nichtvorliegen einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
Abs. 1 und 2 AufenthG (auch) zu prüfen haben, ob das der Ausländerbehörde
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, von der An-
wendung der Absätze 1 und 2 abzusehen, zu Lasten des Ausländers auf Null
reduziert ist (vgl. Urteil vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz
402.242 § 25 AufenthG Nr. 16). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
3
4
- 4 -
2. Auch die weiter aufgeworfene Frage,
ob eine derartige „Ermessensreduktion auf Null“ zum
Nachteil des Beschwerdeführers deswegen eingreifen
kann, weil seine Geburt unter falschem Namen registriert
wurde und deswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
seiner Person erteilte Aufenthaltserlaubnis nur mit einem
unzutreffenden Namen ausgestellt werden könnte,
rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheb-
lichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsgericht hat seine Ent-
scheidung, dass im Fall des Klägers ein Absehen von der Erfüllung der Pass-
pflicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2
AufenthG nicht in Betracht komme, nicht nur damit begründet, dass der Beklag-
te durch die wissentliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter einem fal-
schen Namen sehenden Auges einen falschen Rechtsschein setzen würde,
was dem mit der Passpflicht verfolgten Zweck der Identifizierung des Inhabers
zuwiderlaufen würde. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass im vorliegen-
den Fall hinzukomme, dass für den Kläger bislang offensichtlich noch nicht
einmal ein Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde gestellt worden sei. In
der Rechtsprechung des Senats ist im Übrigen geklärt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2
AufenthG der Ausländerbehörde Gelegenheit zur angemessenen Berücksichti-
gung der konkreten Umstände des Einzelfalls gibt. Dabei hat sie insbesondere
die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvorausset-
zungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffent-
liche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ge-
geneinander abzuwägen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 17.12 -
InfAuslR 2013, 324). Zu welchem Ergebnis diese Abwägung führt und ob da-
nach nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, der Behörde mithin
ausnahmsweise keinerlei Ermessensspielraum verbleibt, erfordert eine umfas-
sende Würdigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist schon
von daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
5
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Fricke
Dr. Maidowski
6