Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Ausreise, Armenien, Rückführung, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.11
OVG 4 LB 13/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 werden ver-
worfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Ein-
heit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Be-
schwerden sehen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, „ob eine
freiwillige Ausreise möglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sein kann, wenn
die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde ausdrücklich erklärt, eine
freiwillige Ausreise komme nicht in Betracht“ (Beschwerdebegründung S. 2).
Sie legen jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dar, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisions-
verfahren bedarf. Vielmehr ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es
für die nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedeutsame Frage, ob eine freiwillige Aus-
reise möglich ist, auf die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts an-
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kommt (vgl. Urteile vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - juris Rn. 17 ff. und
vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 15 ff.) und
nicht auf die Auffassung einer bestimmten Behörde.
Das Berufungsgericht hat sich - ohne dass dies mit durchgreifenden Verfah-
rensrügen angegriffen worden ist - die Überzeugung gebildet, dass die Ausreise
der Kläger nicht auf absehbare Zeit unmöglich ist (UA S. 9). Es hat dies damit
begründet, dass die wahre Identität der Kläger zu 1 und 2, die hierüber zu-
nächst getäuscht hätten, mittlerweile geklärt sei. Damit stehe auch fest, dass
sie - wie auch ihre Kinder, die Kläger zu 3 und 4 - armenische Staatsangehörige
seien. Es sei daher auch davon auszugehen, dass die Kläger gültige Ausweis-
papiere erhalten würden, die ihnen die freiwillige und zumutbare Ausreise nach
Armenien ermöglichten (UA S. 13). In dem angegriffenen Urteil geht das Ge-
richt auch auf den Satz aus dem Schreiben des Landesamtes für Ausländeran-
gelegenheiten Schleswig-Holstein vom 17. August 2010 ein, auf den die Be-
schwerdeführer sich berufen. Darin erklärt das Amt, das landesweit die Be-
schaffung von Einreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der
Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer koordiniert (vgl. VG-
Urteil S. 8), dass aufgrund der von armenischer Seite erlangten Rücknahmezu-
sage nur noch eine Abschiebung, aber keine freiwillige Ausreise in Betracht
komme. Das Berufungsgericht würdigt die Erklärung des Landesamts dahin,
dass sich diese Aussage nur auf das Verfahren der zwangsweisen Rückführung
nach Armenien bezieht (UA S. 11 f.). Für ein Verständnis des Inhalts, dass der
Satz auch für eine freiwillige Ausreise der Kläger gelte, fehle es an jeglicher
Grundlage. Diese sei nunmehr aufgrund der geklärten Identität der Kläger zu 1
und 2 einschließlich der Tatsache ihrer armenischen Staatsangehörigkeit mög-
lich. Die Behandlung der Erkrankung des Klägers zu 3 vor dessen Ausreise
werde nur für das Verfahren der zwangsweisen Rückführung verlangt (UA
S. 11). Es begegnet keinem rechtlichen Zweifel, dass für die Frage, ob eine
freiwillige Ausreise der vier Kläger möglich ist, diese Überzeugungsbildung des
Berufungsgerichts maßgeblich ist und nicht die - zudem durch eine neue tat-
sächliche Entwicklung in Gestalt der Identitätsklärung der Klägerin zu 2 überhol-
te - Äußerung einer am Verfahren der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung
beteiligten Behörde.
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Auch dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich ein Revisi-
onszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. So-
weit sie geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine freiwillige
Ausreise nach Armenien für möglich gehalten, wenden sie sich gegen die Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall, ohne damit
einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuzeigen.
Denn etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind
- abgesehen von Fällen einer willkürlichen oder grob fehlerhaften Überzeu-
gungsbildung (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 -
Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5) - dem materiellen Recht und nicht dem Verfah-
rensrecht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich - und so auch hier - ei-
nen Verfahrensmangel nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für die vier Beschwerden ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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