Urteil des BVerwG vom 09.08.2010

Auskunft, Aserbaidschan, Strafverfahren, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.10
OVG 2 L 55/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Verfahrensmangel der Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO)
gestützt ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, die „unangekündigte Annahme“ des Berufungs-
gerichts, „gerade die Klägerin zu 2. sei diejenige, die lüge“, verletze die Kläger
(Mutter und zwei Töchter) in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs. Die Beschwerde will damit offenbar geltend machen, das Berufungsge-
richt habe mit seiner Annahme, dass die Klägerin zu 2 während des Verfahrens
eine fremde Geburtsurkunde vorgelegt und damit über ihre Identität getäuscht
habe, dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Beteiligten nach
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Dieser
Vorwurf geht fehl.
Der Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren auf eine Auskunft der deutschen
Botschaft in Aserbaidschan bezogen, nach der die von der Klägerin zu 2
vorgelegte Geburtsurkunde jedenfalls nicht ihr, sondern offenbar einer in
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Aserbaidschan lebenden Person zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat
sich nicht „unangekündigt“ auf diese Auskunft gestützt, sondern die Kläger da-
mit konfrontiert und sie um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten
werde. Die Kläger haben daraufhin lediglich mitgeteilt, die Berufung werde
aufrechterhalten. Auf die Auskunft des Beklagten sind sie inhaltlich nicht einge-
gangen, sondern haben lapidar darauf verwiesen, es müsse im Strafverfahren
gegen die Klägerin zu 2 geklärt werden, welcher Person die fragliche Geburts-
urkunde zuzurechnen sei. Auf die Ankündigung des Berufungsgerichts, die Be-
rufung der Kläger im Verfahren nach § 130a VwGO zurückweisen zu wollen,
haben die Kläger - außer dem nochmaligen Hinweis auf ihre Stellungnahme
gegenüber der Staatsanwaltschaft - nicht reagiert. Bei diesem Verlauf des Be-
rufungsverfahrens kann die Beschwerde (sinngemäß) nicht geltend machen,
die Berufungsentscheidung sei in der Sache überraschend erfolgt.
Soweit die Beschwerde am Rande auch Aufklärungsmängel des Berufungsge-
richts beanstandet, macht sie nicht ersichtlich, woraus sich eine Verletzung der
gerichtlichen Aufklärungspflicht im Einzelnen ergeben soll. In Wahrheit wendet
die Beschwerde sich in Gestalt der Gehörs- und Aufklärungsrüge gegen die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie die
Zulassung der Revision nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
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