Urteil des BVerwG vom 23.09.2009

Verwertungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Auskunft, Aufbewahrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.09
VGH 13 S 116/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob
die Ausländerbehörde Unterlagen über strafrichterliche Entscheidungen aufbe-
wahren darf, die nur im Erziehungsregister gespeichert sind. Gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, spreche die Regelung
des § 61 BZRG. Danach dürfen nur die dort aufgezählten Stellen Auskunft aus
dem Erziehungsregister erhalten; dazu gehöre die Ausländerbehörde nicht.
Stütze man demgegenüber - wie das Berufungsgericht - das Recht der Behör-
de, die fraglichen Daten zur Akte zu nehmen, auf § 87 AufenthG, würde das
Verwertungsverbot des § 51 BZRG umgangen und der Zweck des § 61 BZRG
ausgehöhlt.
Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der beschließende Senat hat bereits zu
§ 57 Abs. 1 BZRG a.F. - der Vorläufernorm des § 61 Abs. 1 BZRG - entschie-
1
2
3
- 3 -
den, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründet. Ein
solches Verbot sieht das Gesetz nur für getilgte und tilgungsreife Eintragungen
vor (§ 63 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 BZRG), nicht aber für Vorgänge,
über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt wird (Beschluss vom
14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102
S. 75 <79>). Der Umstand, dass die Ausländerbehörde nicht zu den auskunfts-
berechtigten Stellen gemäß § 61 Abs. 1 BZRG zählt und ihr deshalb Eintragun-
gen im Erziehungsregister nicht aufgrund dieser Rechtsgrundlage mitgeteilt
werden dürfen, steht ihrer Unterrichtung von Straftaten des Ausländers und
deren gerichtlicher Ahndung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG
bzw. § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informati-
onen bis zur Tilgung bzw. Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte des Betrof-
fenen werden dadurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51
Abs. 1 BZRG wirkt gegenüber der Ausländerbehörde unabhängig davon, auf
welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten hat (vgl. Urteil
vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <149>).
Daneben tritt der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich
der Daten, die von öffentlichen Stellen übermittelt worden sind und für eine an-
stehende und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Maß-
nahme nicht erheblich werden können. Diese differenzierten datenschutzrecht-
lichen Regelungen belegen, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG nicht
die ihr von der Beschwerde zugeschriebene Wirkung für die Aufbewahrung und
Verwertung von Mitteilungen hat, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG
bzw. § 87 AufenthG übermittelt worden sind, auch wenn davon Entscheidungen
und Anordnungen erfasst werden, die in das Erziehungsregister einzutragen
sind.
2. Die Beschwerde erachtet des Weiteren die Frage als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam, ob bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Auslän-
dern strafrichterliche Entscheidungen bei Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis berücksichtigt werden dürfen, die nur der Eintragung ins Erziehungsre-
gister unterliegen. Zur Begründung führt sie an, dass sich aus § 35 AufenthG
keine Befugnis ergebe, die Begrenzung der zulässigen Datenübermittlung ge-
mäß § 61 BZRG zu umgehen. Zumindest gelte die Einschränkung für den durch
4
- 4 -
Art. 7 Satz 1 des Beschlusses ARB 1/80 geschützten Personenkreis mit einem
mehr als fünfjährigen Aufenthalt, für den die Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis als Anerkennung der Aufenthaltsverfestigung nur deklaratori-
schen Charakter habe.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit es auf
der ersten Frage zur abschließenden Wirkung des § 61 BZRG aufbaut, kann
auf das oben Gesagte verwiesen werden. Auch im Hinblick auf die von Art. 7
ARB1/80 erfassten Familienmitglieder türkischer Arbeitnehmer lässt sich dem
Vorbringen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen. Die Beschwerde
vernachlässigt, dass der Gesetzgeber die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4
Abs. 5 AufenthG und die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 i.V.m. § 35
AufenthG als jeweils eigenständigen Aufenthaltstitel ausgeformt hat, deren Er-
teilungs- und Erlöschensvoraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Der fünf-
jährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis u.a. i.S.d. § 4 Abs. 5 AufenthG stellt
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur eine von mehreren Voraussetzungen für
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dar und führt daher nicht gleichsam
automatisch zu diesem Aufenthaltstitel. Im Übrigen bleibt die Beschwerde jeden
Beleg dafür schuldig, aus welchen Gründen sich die von ihr vertretene Nichtbe-
rücksichtigung des für die Ausländerbehörde maßgeblichen Tatsachenmaterials
rechtfertigen ließe. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde von der
Ausländerbehörde z.B. im Hinblick auf die Einschränkung des assoziations-
rechtlichen Aufenthaltsrechts durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine erschöpfende
Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der
beabsichtigten Maßnahme verlangt (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG
1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221> m.w.N. im Hinblick auf das „Vier-Augen-
Prinzip“ gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG).
5
- 5 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
6