Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Veranstaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.06 (1 PKH 10.06)
VGH 11 UE 3570/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden
Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Verfahren BVerwG 1 B 15.06
im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
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Unzutreffend ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine von dem Ehe-
mann der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK
vom 27. Juli 2005 nicht „erörtert“ und die Entscheidung damit insoweit nicht
begründet im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO (Ziff. 1 der Beschwerdebegrün-
dung). Im Verfahren der Klägerin ist dem Gericht eine Bescheinigung des Prä-
sidenten des NID-OIK vom 12. August 2005 vorgelegt worden, die sich aller-
dings nicht - wie die von ihrem Ehemann vorgelegte Bescheinigung (vgl. auch
dazu den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06) - auf die Frage
einer möglichen Vorverfolgung im Iran bezieht, sondern darauf, dass die Kläge-
rin an einer Veranstaltung von NID und OIK am 6. August 2005 in Frankfurt
teilgenommen habe. Hierauf ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung
mehrfach eingegangen (vgl. etwa UA S. 19).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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