Urteil des BVerwG vom 22.01.2002

Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 16.02
OVG 2 L 93/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 10. Oktober 2001 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend ge-
machten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von der Beschwerde formulierte Frage, "anhand
welcher Kriterien das Gericht die vom Kläger vorgetragenen
Darlegungen bewerten kann", betrifft ebenso wie die übrigen
Ausführungen der Beschwerde die tatrichterliche Würdigung des
Vorbringens des Klägers im Einzelfall und ist einer rechts-
grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. In Wahrheit wendet
sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht die An-
gaben des Klägers über seine Vorverfolgung in Togo wegen ver-
schiedener Ungereimtheiten und Widersprüche - nach Ansicht der
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Beschwerde zu Unrecht - nicht für glaubhaft gehalten hat
(UA S. 6 f), ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzu-
zeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger