Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

Irak, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 159.04
OVG 9 LB 416/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 5. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, dass es an höchstrich-
terlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, "ob nicht zumindest einer Klage bezüg-
lich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf den
Irak stattgegeben werden muss". Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
hohen Anforderungen an eine extreme allgemeine Gefahrenlage müssten "in Bezug
auf die derzeitige Lage des Irak bejaht werden". Damit und mit den hierzu gemachten
Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zeigt die Beschwerde nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter