Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Richteramt, Rüge, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 158.06 (1 C 37.06)
OVG 16 A 4045/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2006 wird aufge-
hoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag des Klägers
auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts
vom 28. Juni 2005 bezieht.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag
auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 28. Juni 2005 bezieht und im Übrigen (hinsichtlich des vom
Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung
der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG) auch keine Rügen erhebt, ist begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwal-
tungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3
AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-
ge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf
einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor
dem 1. Januar 2005 beziehen.
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Auf die von der Beschwerde erhobene weitere Grundsatzrüge zum Prognose-
maßstab in Widerrufsfällen, in denen eine aus anderen Gründen drohende Ver-
folgung im Heimatland geltend gemacht wird, kommt es danach nicht an. Im
Übrigen hätte die Rüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Frage
inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt ist. Der Senat verweist insoweit auf sei-
nen Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 125.06 - zu einer entspre-
chenden Rüge des dortigen, ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des
Klägers vertretenen Beschwerdeführers.
Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die
Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit
seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 37.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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