Urteil des BVerwG vom 26.06.2003

Hund, Angola

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 158.03 (1 PKH 42.03)
OVG 1 LB 218/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 21. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, für
die Klägerin wegen der desolaten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in Angola
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen". Damit und mit den hierzu
gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie
Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere gegen die prognostische Verneinung einer
extremen Gefahrenlage durch das Berufungsgericht. Eine grundsätzliche Bedeutung der
Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter