Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Gefahr, Rüge, Form, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 158.02
VGH 9 UE 1440/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsge-
richt B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ei-
nen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3,
§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO (zur fehlenden Strukturierung der Rügen vgl.
die zu Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers er-
gangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02,
96.02 und 97.02 -).
Die Beschwerde hält – ähnlich wie in den Verfahren BVerwG 1 B
95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grundsätzlich bedeutsam die
Frage, "ob äthiopischen Staatsangehörigen, die in Äthiopien
über keine verwandtschaftlichen Kontakte verfügen, Abschie-
bungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen
sind, da für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Le-
ben oder Freiheit bestünde" (Beschwerdebegründung S. 6 f.). Da-
mit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich
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vielmehr, wie auch der hierzu in der Art einer Berufungsbegrün-
dung gehaltene Beschwerdevortrag zeigt, in erster Linie gegen
die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine bestimmte
Rechtsfrage, zu der - im Übrigen rechtsgrundsätzlich bereits
geklärten - Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG herauszuarbeiten
und darzulegen, weshalb insoweit erneuter oder weiterführender
Klärungsbedarf bestehen soll. Entsprechendes gilt für die wei-
tere Grundsatzrüge dazu, "ob in der Bundesrepublik Deutschland
aktive Mitglieder der oppositionellen Medhin-Partei im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung im
Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen haben" (Beschwerdebe-
gründung S. 8 ff.).
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam
die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungs-
elemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzube-
ziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angespro-
chenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt
- und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt er-
kennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen
könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom
13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -). In dem zuletzt zitier-
ten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die gleich-
zeitig erhobene Divergenzrüge - nicht nur wegen der hier weder
dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angesprochenen
Rechtssatzes für das angegriffene Urteil - unzulässig ist;
hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Soweit sich die Beschwerde mit ihrer Verfahrensrüge schließlich
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht fünf in der mündli-
chen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge abgelehnt
hat (Beschwerdebegründung S. 1 ff.), wird die behauptete Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt. Die Rüge
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erschöpft sich in der Wiedergabe der Verhandlungsniederschrift
hinsichtlich der Beweisanträge und der Gründe für die Ableh-
nung, ohne im Einzelnen - wie für eine ordnungsgemäße Gehörsrü-
ge erforderlich - zu erläutern, inwiefern die Ablehnung fehler-
haft bzw. die zitierte Ablehnungsbegründung im Gesetz keine
Stütze finden soll. Mit dem Vorbringen (Beschwerdebegründung
S. 5), das Gericht hätte im Falle der Stattgabe der Beweisan-
träge möglicherweise eine "erhöhte Rückkehrgefährdung des Klä-
gers" angenommen bzw. wäre zu der Auffassung gelangt, "dass
aufgrund der geänderten Menschenrechtslage für den Kläger die
Gefahr politischer Verfolgung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG" bestehe
oder "zumindest ... aufgrund der veränderten Situation Abschie-
bungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ge-
geben sein" könnten, lässt sich eine Gehörsverletzung nicht be-
gründen. In Wahrheit greift die Beschwerde damit nur in pau-
schaler Form die dem Tatrichter vorbehaltene Gefahrenprognose
an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Beck