Urteil des BVerwG vom 23.03.2005

Hund, Gefahr, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 157.04
OVG 2 L 259/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob die allge-
meine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak eine Gefahr im Sinne des § 53
AuslG darstellt". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster
Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Be-
schwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter