Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Hund, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 156.04
OVG 10 A 11588/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und
R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2004
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. September 2004, durch den der An-
trag auf Zulassung der Berufung verworfen und die Gewährung von Prozesskosten-
hilfe abgelehnt wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben.
Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das angegriffene
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2004 rechtskräftig geworden (§ 78
Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Dr. Mallmann Hund Richter