Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Sri Lanka, Hund, Aufklärungspflicht, Überprüfung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 156.02
VGH 10 UE 462/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Ver-
fahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsge-
richt habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffe-
nen Tatsachenfeststellungen keiner weiter gehenden Überprüfung
durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß
gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungs-
gericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen
nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers und den anderen Verfah-
rensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. Novem-
ber 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen. Soweit
das Beschwerdevorbringen über dasjenige in diesem Verfahren
hinausgeht, ergibt sich nichts Abweichendes.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund