Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Amnesty International, Jahresbericht, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 155.04
OVG 8 A 3929/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Sie behauptet, dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, drohe bei einer
Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die türkischen Si-
cherheitskräfte. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang mit ausführlichen Zitaten
und ohne eigene Begründung auf den Jahresbericht 2004 von amnesty international,
soweit dort die Menschenrechtslage in der Türkei beschrieben wird. Mit einem derar-
tigen, allein auf die Klärung von Tatsachenfragen zielenden Vorbringen lässt sich die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht
erreichen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck