Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Erheblichkeit, Hund, Rüge, Freiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 154.02
VGH 9 UE 1422/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsge-
richt B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
15. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält - ähnlich bzw. gleich lautend wie in den
ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten
Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grund-
sätzlich bedeutsam die Frage, "ob allein stehenden Personen aus
Äthiopien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG zu gewähren sind, weil für sie im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht" (Beschwerdebegründung S. 1 ff.). Damit
wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehen-
den Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 153.02 unter Be-
zugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B
95.02 -).
- 3 –
Auch die weitere Grundsatzrüge zur Frage, "ob in der Bundesre-
publik Deutschland aktive Mitglieder der oppositionellen Med-
hin-Partei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit politi-
scher Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen ha-
ben" (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), betrifft in erster Linie
die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine bestimmte
Rechtsfrage zu der - im Übrigen rechtsgrundsätzlich bereits ge-
klärten - Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG herauszuarbeiten und
darzulegen, weshalb insoweit erneuter oder weiterführender Klä-
rungsbedarf bestehen soll.
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam
die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungs-
elemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzube-
ziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angespro-
chenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt
- und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt er-
kennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen
könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom
13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -). In dem zuletzt zitier-
ten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die gleich-
zeitig erhobene Divergenzrüge - nicht nur wegen der hier weder
dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angesprochenen
Rechtssatzes für das angegriffene Urteil - unzulässig ist;
hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Beck