Urteil des BVerwG vom 15.11.2004

Hund, Gefahr, Begriff, Kosovo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 153.04
OVG 13 A 546/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die von ihr geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfah-
rensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Mit ihrem Vorbringen,
ein Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setze "neue Umstände" voraus,
deren Vorliegen im erstinstanzlichen Urteil zutreffend verneint worden sei, wendet
sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Berufungsgericht auf eine
"entscheidungserhebliche Veränderung" zwischen dem Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung, auf dem das die Beklagte verpflichtenden Urteil des Verwal-
tungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 beruht, und dem "gegenwärtigen Zeitpunkt" ab-
gestellt hat (UA S. 6 ff.).
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Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter einen Verfahrensfehler des Berufungsge-
richts. Sie macht geltend, dieses habe mit seinen Ausführungen, die Voraussetzun-
gen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, "die Verhältnisse verkannt" und
Presseveröffentlichungen über Übergriffe nicht zur Kenntnis genommen. Damit und
mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächli-
chen Verhältnisse im Kosovo, ohne einen Verfahrensfehler schlüssig aufzuzeigen. Im
Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass
das Berufungsgericht ausgeführt hat, Übergriffen gegen Albaner aus jüngster Zeit
fehle das dem Begriff der politischen Verfolgung immanente Merkmal der staatlichen
Verfolgung, im Übrigen sei eine Gefahr für den Kläger - wie näher ausgeführt wird -
äußerst unwahrscheinlich (UA S. 8 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund