Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Verfahrensmangel, Hochschule, Vertretung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 153.03
OVG 18 A 772/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2003 wird verworfen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dar.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Schriftsatz der
Klägerin vom 27. Dezember 2002 als unzulässige Berufung und nicht als Antrag auf Zulas-
sung der Berufung gewertet hat. Aus dem Schriftsatz sei erkennbar, dass sich die Be-
schwerdeführerin durch das zulässige Rechtsmittel habe wehren wollen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob hiermit ein Verfahrensmangel aufgezeigt. wird. Die Be-
schwerde macht jedenfalls nicht ersichtlich, dass der behauptete Mangel entscheidungser-
heblich wäre. Denn auch im Falle der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf
Zulassung der Berufung wäre dieses vom Berufungsgericht mangels Einlegung durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als unzulässig zu verwerfen
gewesen (vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).
Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, inwiefern der berufungsgerichtliche Hinweis
vom 12. Februar 2003 auf die Möglichkeit der Verwerfung der unzulässigen Berufung durch
Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll. Das Beru-
fungsgericht war nicht verpflichtet, in seinem Hinweis die Gründe für die von ihm angenom-
mene Unzulässigkeit der Berufung darzulegen. In dem Schreiben des Berufungsgerichts
vom 12. Februar 2003 wurde im Übrigen durch Verweis auf die zutreffende Rechtsmittelbe-
lehrung auf das Erfordernis der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule hingewiesen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinrei-
chend auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig