Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Politische Verfolgung, Rechtliches Gehör, Emrk, Gefahr

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 153.02
VG 9 UE 1328/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwal-
tungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
und Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
in Bezug auf die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2
Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anfor-
derungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungs-
gründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zur unstrukturierten Er-
hebung der Rügen vgl. die zu Beschwerden der Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember
2002 - BVerwG 1 B 95.02, 96.02 und 97.02 -).
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob
allein stehenden äthiopischen Staatsangehörigen Abschiebungs-
hindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen sind,
da für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit bestünde" (Beschwerdebegründung S. 3). Damit
wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des re-
visiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. zu einer ähnlichen Rüge
- 3 -
der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beschluss vom
13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 -). Entsprechendes gilt
für die weiter erhobene Grundsatzrüge zur Frage, "ob Mitglie-
der des Unterstützungskomitees der EPRP in der Bundesrepublik
Deutschland im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit asylre-
levanter politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG
rechnen müssen und ob diesem Personenkreis bei einer Rückkehr
nach Äthiopien die Gefahr von unmenschlicher bzw. erniedrigen-
der Behandlung oder Strafe im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG in
Verbindung mit Art. 3 EMRK droht" (Beschwerdebegründung S. 5
unten). Auch insoweit wendet sich die Beschwerde mit dem in
der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag in erster
Linie gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und
Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne eine
bestimmte Rechtsfrage zu der - im Übrigen rechtsgrundsätzlich
bereits geklärten - Auslegung von § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4
AuslG herauszuarbeiten und darzulegen, weshalb insoweit erneu-
ter oder weiterführender Klärungsbedarf bestehen soll. Auch
das behauptete und nicht näher belegte Fehlen einer einheitli-
chen obergerichtlichen Rechtsprechung (Beschwerdebegründung
S. 8) bezieht sich erkennbar auf die Tatsachenlage und ist da-
her nicht geeignet, der Sache eine rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung zu verleihen.
Soweit die Beschwerde zusätzlich als grundsätzlich bedeutsam
die Frage ansieht, "ob in einer Gesamtschau aller Gefährdungs-
elemente sowohl Vorflucht- als auch Nachfluchtgründe einzube-
ziehen sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der angespro-
chenen Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
geforderten Weise bezeichnet, weil bereits nicht dargelegt
- und im vorliegenden Verfahren überdies kein Anhaltspunkt er-
kennbar - ist, weshalb sich die Frage in dem angestrebten Re-
visionsverfahren überhaupt und entscheidungserheblich stellen
könnte (vgl. ferner den auf eine entsprechende Rüge der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom
- 4 -
13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 96.02 -). In dem zuletzt zi-
tierten Beschluss hat der Senat auch ausgeführt, dass die
gleichzeitig erhobene Divergenzrüge - nicht nur wegen der hier
weder dargelegten noch erkennbaren Erheblichkeit des angespro-
chenen Rechtssatzes für das angegriffene Urteil - unzulässig
ist; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Hinsichtlich der Ablehnung von drei in der Berufungsverhand-
lung unbedingt gestellten Beweisanträgen macht die Beschwerde
geltend (Beschwerdebegründung S. 2/3), die Prozessbevollmäch-
tigten des Klägers haben ausweislich der Verhandlungsnieder-
schrift auf die (wiedergegebene) Ablehnungsbegründung hin er-
klärt, sie sehen die gestellten Beweisanträge hauptsächlich
vor dem Hintergrund einer Verschlechterung der Menschenrechts-
lage seit den Studentendemonstrationen im April 2001 in Addis
Abeba, wobei es zu zahlreichen Verhaftungen gekommen sei und
nach offiziellen Angaben 31, nach inoffiziellen Angaben
41 Menschen getötet worden seien. Auch der Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 15. August 2001 spreche von einer Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage. Die den "Bevollmächtig-
ten des Klägers bekannten Auskünfte zu den gestellten Beweis-
fragen stammten sämtlich aus der Zeit vor" den in Bezug genom-
menen Vorfällen. Die Ablehnung der Beweisanträge habe das
rechtliche Gehör verletzt, "da bei Stattgabe der Beweisanträge
die Sachverständigengutachten und Auskünfte möglicherweise er-
geben hätten, dass aufgrund der verschärften Menschenrechtsla-
ge in Äthiopien nach den Studentenunruhen vom April 2001 so-
wohl eine Tätigkeit in der Jugendorganisation während der Men-
gistu-Regierung als auch Aktivitäten für das Unterstützungsko-
mitee der EPRP in der Bundesrepublik Deutschland zu einer er-
höhten Rückkehrgefährdung des Klägers in Äthiopien" führen
würden, was ebenso "für eine Gesamtschau aller Gefährdungsmo-
mente" gelte. Das Berufungsgericht wäre "in diesem Fall mögli-
cherweise zu der Auffassung gelangt", dass dem Kläger bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung im Sinne des
- 5 -
§ 51 Abs. 1 AuslG drohe oder mindestens Abschiebungshindernis-
se nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zu-
stünden.
Mit diesem Vortrag wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde scheint zunächst zu
verkennen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrags nicht schon dann
in Betracht kommt, wenn ein angebotener Beweis aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird, sondern
nur dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Be-
weisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.
etwa BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 65, 305 <307>; 69, 145 <148> und
zuletzt etwa Kammer-Beschluss vom 12. März 1999 - 2 BvR
206.98 - NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, 51). Die Beschwerde zeigt
nicht ansatzweise auf, inwiefern die - aus der Verhandlungs-
niederschrift zitierte - Ablehnungsbegründung des Berufungsge-
richts prozessrechtlich unzulässig sein soll. Sie führt hierzu
lediglich die zu Protokoll gegebene Gegenerklärung an, ohne
wiederum näher auf deren Inhalt und eine sich daraus etwa er-
gebende prozessrechtliche Unzulässigkeit der Ablehnung einzu-
gehen. Außerdem teilt sie nicht mit, dass die Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers - wie in der Niederschrift über die Be-
rufungsverhandlung zwischen der in der Beschwerdeschrift zi-
tierten Ablehnungsbegründung und der ebenfalls zitierten Ge-
generklärung des Prozessbevollmächtigten protokolliert - "er-
klärt" hat, "er verzichte auf eine Benennung der Auskünfte und
Stellungnahmen, auf die der Senat seine zuvor
nung des Beweisantrags> genannte Sachkunde stütze". Abgesehen
von der Frage, ob sich der Kläger nach dieser Erklärung über-
haupt noch auf die andeutungsweise geltend gemachte Heranzie-
hung veralteten Erkenntnismaterials zur Darlegung der Sachkun-
de des Gerichts berufen könnte, hätte die Beschwerde unter
diesen Umständen mindestens darlegen müssen, dass das Gericht
selbst sich auf veraltetes Erkenntnismaterial gestützt hat,
- 6 -
anstatt lediglich - wie in der protokollierten Erklärung der
Prozessbevollmächtigten vor dem Berufungsgericht - darauf hin-
zuweisen, dass die den Bevollmächtigten des Klägers bekannten
Auskünfte zu den gestellten Beweisfragen aus der Zeit vor Mit-
te April 2001 stammten. Das wäre im Übrigen auch deshalb er-
forderlich gewesen, weil die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachte Erkenntnismittelliste "Äthiopien - AAPO -
Amhare" (vgl. Bl. 175 ff. und Verhandlungsniederschrift
Bl. 183 ff., 184 d.A.) mehrere neuere Erkenntnisquellen auf-
listet. Ob ein Gehörsverstoß vorliegt, ist danach nicht
schlüssig vorgetragen. Der Beschwerde lassen sich auch keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht
- im Sinne einer etwa noch denkbaren Aufklärungsrüge - eine
weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der behaupte-
ten Verschlechterung der Menschenrechtslage hätte aufdrängen
müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Beck