Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Rechtliches Gehör, Verweigerung, Amt, Militär

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 152.03
OVG 4 L 362/94
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 14. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend
gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, der Kläger habe im
Schriftsatz vom 10. Januar 2003 vorgetragen, dass er sich geweigert habe, den
Dorfschützerdienst in seinem Heimatdorf zu übernehmen. Darüber hinaus habe er
aktiv Propaganda gegen den Dorfschützerdienst gemacht und die Dorfbewohner
darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zur Übernahme bestehe. Dieser Vortrag wer-
de im Tatbestand des Berufungsurteils nicht erwähnt und auch in den - pauschal
gehaltenen - Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß
nicht schlüssig auf. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG gebietet,
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus
besonderen Umständen ausnahmsweise deutlich ergibt, dass das Gericht bestimm-
tes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Derartige besondere Um-
stände zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen ihrer Darstellung wird das in Rede
stehende Vorbringen des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt. Dort
ist ausgeführt, der Kläger habe angegeben, das Militär habe auch gewollt, "dass sie
Dorfschützer werden sollten"; er habe "die Leute jedoch angesprochen, dass sie dies
nicht tun sollten" (UA S. 3). An anderer Stelle wird die Auffassung des Klägers er-
wähnt, dass allein die Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, zu
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politischer Verfolgung führe (UA S. 4). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich
das Berufungsgericht mit dem erwähnten Vorbringen auseinander. Dort wird ausge-
führt, es spreche "nichts dafür, dass der Kläger irgendwo wegen Unterstützung der
PKK oder wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, registriert und damit
den Behörden als besonders auffälliger Kämpfer bekannt ist" (UA S. 8 f.). Hiermit
setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander. Unter diesen Um-
ständen wird ein Gehörsverstoß auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf ein frü-
heres Urteil des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt, demzufolge die ernsthafte Ver-
weigerung des Dorfschützeramtes "grundsätzlich" zur Annahme politischer Verfol-
gung in der gesamten Türkei führe. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwiefern
hiervon unter den Umständen des vorliegenden Falles auszugehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Mallmann
Richter