Urteil des BVerwG vom 27.10.2006

Hund, Klagebegehren, Unterlassen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 151.06
VGH 23 B 06.30247 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 2)
wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 4. Juli 2006, soweit es sie und die Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG betrifft, aufgehoben
und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Berufungsgericht über den beim Verwaltungs-
gericht gestellten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten festzu-
stellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen,
nicht entschieden hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der
Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über diesen Hilfsantrag an das
Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO). Hingegen ist die von der Be-
schwerde nicht angegriffene Entscheidung über ihre weiteren Anträge
- betreffend die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und des Nichtvorliegens der Voraus-
setzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des
Bescheids - rechtskräftig geworden.
1
- 3 -
Das Berufungsgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei
hinsichtlich des Hilfsantrags noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (UA S. 5 und 11). Das Beru-
fungsgericht hätte, da es abweichend vom Verwaltungsgericht den Hauptan-
trag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen hat, über den Hilfsan-
trag zu § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG entscheiden müssen (zum Anfallen
des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel des unterlege-
nen Beklagten oder Beteiligten hin vgl. schon Urteil vom 15. April 1997
- BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 und etwa Beschluss vom 20. Sep-
tember 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81
m.w.N.). Das Unterlassen der begehrten Entscheidung über den in der Beru-
fungsinstanz angefallenen Hilfsantrag verletzt den Anspruch der Klägerin auf
vollständige Entscheidung über ihr Klagebegehren aus § 88 i.V.m. § 125
Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer Hund Richter
2