Urteil des BVerwG vom 10.10.2013

Verzicht, Beweisantrag, Emrk, Laden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.13
VGH 7 A 1602/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel des Berufungsgerichts (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht im Betracht. Sie setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr;
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Daran fehlt es.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „... ob eine
den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnende Verwurzelung nur bei legalem
Aufenthalt entstehen kann, oder ob dies auch der Fall sein kann, wenn eine
Person sich dauernd oder überwiegend nur geduldet im Bundesgebiet aufhält.“
Das Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da diese vom Verwal-
tungsgerichtshof offengelassene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren
nicht klärungsbedürftig wäre. Denn das Berufungsgericht hat Art. 8 EMRK in
der angefochtenen Entscheidung geprüft und ist dabei unter Berücksichtigung
der konkreten Lebensumstände der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass
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diese nicht in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert ist und keine Ge-
sichtspunkte erkennbar sind, die ihre Wiedereingliederung in die Verhältnisse
des Herkunftslandes als unzumutbar erscheinen ließen. Das macht deutlich,
dass der Verwaltungsgerichtshof die (nicht nur kurzfristige) Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts nicht als zwingend notwendige Voraussetzung für die Anwendbar-
keit, d.h. die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK angesehen hat.
Demzufolge war die von der Beschwerde formulierte Frage für die Vorinstanz
nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb in dem erstrebten Revisions-
verfahren keiner Klärung (stRspr; Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG
2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 S. 5 und vom 22. Mai 2008
- BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).
2. Soweit das Beschwerdevorbringen den Anforderungen an die Bezeichnung
eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt, lässt es keinen
Verfahrensverstoß erkennen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2.1 Die Beschwerde macht als Gehörsverletzung geltend, das Berufungsgericht
habe überraschenderweise ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden
(Überraschungsurteil). Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin eine
Schriftsatzfrist eingeräumt, damit sie sich mit der erst kurz vor der Berufungs-
verhandlung von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. April 2013 habe auseinan-
dersetzen können. Das Berufungsgericht habe es jedoch versäumt, in der
mündlichen Verhandlung nach Zustimmung der Beteiligten zum Übergang in
das schriftliche Verfahren eine für beide Beteiligten geltende Frist zur Einrei-
chung von Schriftsätzen zu bestimmen. Mit diesem Vorbringen wird kein Ver-
fahrensmangel aufgezeigt. Denn die Vorinstanz war nicht verpflichtet, nach dem
Verzicht der Beteiligten auf eine (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101
Abs. 2 VwGO eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf Schriftsätze einge-
reicht werden können. Eine solche Vorgehensweise mag in der Praxis opportun
sein; prozessrechtlich geboten ist sie nicht.
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2.2 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Gehörsverstoß und Verletzung des
§ 86 Abs. 2 VwGO, der Verwaltungsgerichtshof habe vor Erlass des im schriftli-
chen Verfahren ergangenen Berufungsurteils die in dem nachgelassenen
Schriftsatz enthaltenen Beweisanträge nicht förmlich vorab beschieden.
Die Pflicht zur förmlichen Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im
Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweis-
anträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte
Beweisanträge. Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101
Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündli-
chen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der
Sachentscheidung zu entscheiden (Beschluss vom 6. September 2011
- BVerwG 9 B 48.11 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 = NVwZ
2012, 376 jeweils Rn. 10; Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C
113.62 - BVerwGE 15, 175 <176>). Anders verhält es sich, wenn der Beweisan-
trag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt
worden ist (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG
1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Be-
weisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann,
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwen-
digkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (Beschluss vom 15. April
2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = NVwZ 2003,
1116 <1118>).
Nach diesen Maßstäben ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu
beanstanden. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung keinen der zuvor
schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge gestellt, sondern ihr Einverständ-
nis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt; ihr wurde eine
Schriftsatzfrist eingeräumt. Mit dem Verzicht auf eine (weitere) mündliche Ver-
handlung hat sie sich des Anspruchs auf förmliche Vorabentscheidung über ihre
im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 angekündigten Beweisanträge begeben.
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Über Beweisanträge in nachgelassenen Schriftsätzen braucht nach dem oben
Gesagten in keinem Fall förmlich vorab entschieden zu werden.
2.3 Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klä-
gerin abgelehnt, den Verfasser der Stellungnahme des Bundesamtes zu laden
und persönlich anzuhören sowie Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme in
mündlicher Verhandlung zu hinterfragen. Diesen im Schriftsatz vom 28. Februar
2013 angekündigten Antrag hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht
gestellt, sondern vielmehr ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (wei-
tere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Durch den
Verzicht auf mündliche Verhandlung hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an
der beantragten Anhörung nicht länger festhält; anders lässt sich diese Pro-
zesshandlung nicht verstehen. Da sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom
17. Juni 2013 nicht erneut einen solchen Antrag gestellt hat, ergab sich für das
Berufungsgericht kein Anlass, trotz des Verzichts der Beteiligten eine mündliche
Verhandlung durchzuführen und den Mitarbeiter des Bundesamtes zu laden.
Daher stellt sich auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf-
geworfene prozessrechtliche Grundsatzfrage nicht (vgl. dazu im Übrigen, Be-
schluss vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98
VwGO Nr. 46 mit Verweis auf das Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>).
2.4 Die Rüge, das Berufungsgericht sei dem nicht „ins Blaue“ behaupteten,
sondern unter Bezugnahme auf konkrete Dokumente und mit Beweisangeboten
untermauerten Vorbringen der Klägerin zur (mangelnden) Kostenfreiheit medi-
zinischer Versorgung und ärztlicher Präsenz in lokalen Gesundheitszentren
nicht nachgegangen, genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer
Aufklärungsrüge.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hin-
reichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amts-
ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden,
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hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,
welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof-
fen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten auf-
drängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Denn sie gibt den von ihr
als entscheidungserheblich angesehenen Inhalt des in dem nachgelassenen
Schriftsatz vom 17. Juni 2013 angeführten Länderinformationsblatts der IOM
vom Juni 2012 nicht genau wieder. Das wäre erforderlich gewesen, da die Klä-
gerin diese Quelle weder dem nachgelassenen Schriftsatz an das Berufungsge-
richt noch der Beschwerdebegründung als Anlage angefügt und auch in dem
nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich nicht auszugsweise zitiert hat. Ferner hat
die Klägerin weder in dem nachgelassenen Schriftsatz noch mit der Beschwer-
de dargelegt, inwieweit sich der Inhalt des Länderinformationsblatts konkret von
der seitens des Bundesamtes verarbeiteten Auskunft derselben Stelle vom
27. März 2012 unterscheidet. Daher fehlen Ausführungen dazu, aus welchen
Gründen sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen zu den genannten
Beweisthemen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Maßstäbe (§ 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG) hätten aufdrängen müssen.
2.5 Weiter macht die Beschwerde als Gehörsverletzung geltend, das Beru-
fungsgericht führe in der angefochtenen Entscheidung entgegen den mit Be-
weisangeboten untermauerten Darlegungen der Klägerin aus, es sei nichts da-
für ersichtlich, dass die von einem Arzt vorzunehmende medikamentöse Neu-
einstellung der Klägerin im Kosovo nicht gewährleistet sein solle. Das lasse er-
kennen, dass sich das Berufungsgericht nicht in hinreichender Weise mit dem
Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sondern die Stellungnahme des Bun-
desamtes nicht ernsthaft hinterfragt habe. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die
Beschwerde keinen Gehörsverstoß auf. Denn das Berufungsgericht hat sich in
der angefochtenen Entscheidung mit den von der Klägerin vorgetragenen Punk-
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ten inhaltlich befasst (BA Rn. 25 f.). Der Umstand, dass es ihr Vorbringen im
Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden tatrichterli-
chen Beweiswürdigung anders als die Klägerseite gewürdigt hat, begründet
keinen Gehörsverstoß. Insoweit kritisiert die Beschwerde im Gewande der Ge-
hörsrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie aber
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2
VwGO nicht zu erreichen.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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