Urteil des BVerwG vom 30.07.2012

Bindungswirkung, Pakistan, Ausstellung, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.12
VGH 6 A 1255/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 12. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-
sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein Ver-
fahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsent-
scheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revi-
sion mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung,
von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel be-
zeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist auf die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde nennt keinen der genannten Zulassungsgründe. Vielmehr er-
schöpft sich ihr Vorbringen, im Falle des Klägers könnten durchaus besondere
Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von Regelerteilungsvo-
raussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nahe legen würden, nach Art
einer Berufungsbegründung in einer Beanstandung der Rechtsanwendung des
Berufungsgerichts im Einzelfall. Damit allein kann jedoch keiner der in § 132
Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt werden.
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Die Beschwerde beanstandet des Weiteren, das Berufungsgericht habe es
„… in der angefochtenen Entscheidung entgegen den Dar-
legungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
vom 19. April 2011 (vgl. Rand-Nrn. 18-22) unterlassen (…)
zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich die Möglichkeit hat,
mit einem deutschen Rückreisedokument ausreisen [zu]
könne[n], etwa nach Ausstellung einer ‚Pakistan Origin
Card’.“
Sollte sich diesem Vorbringen - der Sache nach - die Verfahrensrüge entneh-
men lassen, das Berufungsgericht habe die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende
Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts missachtet, würde die Beschwerde auch insoweit nicht den Dar-
legungsanforderungen genügen. Denn sie unterscheidet in ihrem Vorbringen
nicht zwischen den das Revisionsurteil tragenden Gründen, an die das Beru-
fungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, und den Hinweisen des
Revisionsgerichts für die weitere Prüfung in dem neuen Berufungsverfahren,
die keine Bindung auslösen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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