Urteil des BVerwG vom 24.06.2010

Urteil vom 24.06.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.10 (1 PKH 7.10)
VGH 11 S 734/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 18. Juni
2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechen-
der Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist nicht
mehr zu entscheiden, da er seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck
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